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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission vom 14. März 2024 über die erste Phase der Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems der Union für Rechenzentren

(ABl. L 2024/1364 vom 17.05.2024, ber. L 2024/90664)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz wurden Energieeffizienzziele auf Unionsebene festgelegt und ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen. Darüber hinaus soll die Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Verwirklichung einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft in der Union beitragen, unter anderem durch die Einführung eines gemeinsamen Unionssystems zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren.

(2) Der Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gewinnt im Hinblick auf den Energieverbrauch zunehmend an Bedeutung. Der Strombedarf von Rechenzentren wird 2030 voraussichtlich bei 3,2 % des Gesamtbedarfs der EU liegen, was einem Anstieg um 28 % seit 2018 entspricht 2. In der Digitalstrategie der Union 3 wurde die Notwendigkeit hochgradig energieeffizienter und nachhaltiger Rechenzentren hervorgehoben, und es wurden Transparenzmaßnahmen für Telekommunikationsbetreiber hinsichtlich ihres ökologischen Fußabdrucks gefordert.

(3) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten die Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren dazu verpflichten, die Informationen über ihre Rechenzentren gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Im gemeinsamen Unionssystem sollten die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Methode zu ihrer Messung definiert sowie die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren auf der Grundlage dieser Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren festgelegt werden.

(5) Im Sektor der Rechenzentren bestehende Rechtsvorschriften, Initiativen und Normen sollten bei der Festlegung der wesentlichen Leistungsindikatoren und der Nachhaltigkeitsindikatoren berücksichtigt werden.

(6) In dieser Verordnung wird festgelegt, dass die Betreiber von Rechenzentren die meldenden Stellen sind. Ein Betreiber eines Rechenzentrums sollte die erforderlichen Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren für ein Rechenzentrum veröffentlichen und an die Europäische Datenbank weiterleiten, unabhängig davon, ob dieses Rechenzentrum aus einer Struktur oder einer Gruppe von Strukturen besteht. Ein Betreiber von Rechenzentren sollte für jedes Rechenzentrum, das einen anderen physischen Standort hat, einen separaten Satz von Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren veröffentlichen und an die Europäische Datenbank übermitteln, auch wenn sich diese Rechenzentren im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

(7) Unter einem Rechenzentrumspark oder -campus ist eine Anlage zu verstehen, in der mehr als ein Rechenzentrum untergebracht ist. In diesem Fall sollten die Betreiber der einzelnen Rechenzentren jeweils einen gesonderten Satz von Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren für jedes Rechenzentrum in der Anlage veröffentlichen und an die Europäische Datenbank übermitteln.

(8) Für die Einrichtung des Unionssystems zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren ist es erforderlich, Daten über deren Nachhaltigkeit zu erheben. Daher sollte ein Berichtsmechanismus für Rechenzentren eingerichtet werden, mit dem festgelegt wird, welche Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren gemeldet und welche Methoden für die Überwachung und Messung dieser Informationen und dieser Indikatoren angewandt werden sollten.

(9) Gemäß Anhang VII Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/1791 dienen die wesentlichen Leistungsindikatoren zur Messung des Energieverbrauchs, der Stromnutzung, der Temperatursollwerte, der Abwärmenutzung, des Wasserverbrauchs und der Nutzung erneuerbarer Energien in Rechenzentren.

(10) Um eine einheitliche Berichterstattung und die Verfügbarkeit der gemeldeten Daten in aggregierter Form für die Öffentlichkeit zu gewährleisten und die anschließende Analyse der Daten angemessen zu unterstützen, muss die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 eine Europäische Datenbank über Rechenzentren einrichten. Damit die Rechenzentren die Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren an die Europäische Datenbank weiterleiten können, sollte diese eine gemeinsame Nutzerschnittstelle sowie eine gemeinsame Programmierschnittstelle vorsehen.

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(Stand: 31.10.2024)

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