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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1355 der Kommission vom 21. Mai 2024 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzovindiflupyr, Chlorantraniliprol, Emamectin, Quinclorac, Spiromesifen und Triflumuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1355 vom 22.05.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Benzovindiflupyr, Chlorantraniliprol und Emamectin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Quinclorac und Spiromesifen wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Triflumuron wurden in Anhang V der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Am 2. Dezember 2023 hat die Codex-Alimentarius-Kommission neue Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Chlorantraniliprol, Emamectin, Quinclorac, Spiromesifen und Triflumuron festgelegt 2.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts der Union darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union außerdem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht der Union und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat die Risiken, die diese CXL für die Verbraucher bergen, bewertet und einen wissenschaftlichen Bericht 4 veröffentlicht. Die Union äußerte beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte 5 6 gegen die vorgeschlagenen CXL für die Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen von Emamectin (Untergruppe Blumenkohle und Milch) und Quinclorac (Cranbeeren und Rapssamen), bei denen die Behörde in ihrem wissenschaftlichen Bericht ein potenzielles Gesundheitsrisiko für die Verbraucher festgestellt hatte. Des Weiteren äußerte die Union bei der Codex-Alimentarius-Kommission Vorbehalte 7 gegen die vorgeschlagenen CXL für Spiromesifen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Da von einem Antragsteller neue Daten vorgelegt wurden, zog die Union ihre zuvor geäußerten Vorbehalte gegen die vorgeschlagenen CXL für Quinclorac in Cranbeeren und Rapssamen zurück und bestätigte ihre Unterstützung für die Festlegung der vorgeschlagenen CXL für diese Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen.

(5) Die CXL, bei denen die Behörde keine Risiken für die Verbraucher in der Union identifiziert hatte und gegen die die Union daher keine Vorbehalte beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände oder bei der Codex-Alimentarius-Kommission geäußert hat, können als sicher gelten. Dies ist der Fall bei bestimmten CXL für Benzovindiflupyr, Chlorantraniliprol, Emamectin, Quinclorac, Spiromesifen und Triflumuron. Diese CXL sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG für die betreffenden Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen.

(6) Gestützt auf den wissenschaftlichen Bericht der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG akzeptiert werden können.

(7) Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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