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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1342 der Kommission vom 21. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Deltamethrin, Metalaxyl, Thiabendazol und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1342 vom 22.05.2024, ber. L 2024/90314)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Deltamethrin, Metalaxyl, Thiabendazol und Trifloxystrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Im Rahmen der Bewertung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 2 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") fest, dass für einige Erzeugnisse bestimmte Informationen nicht vorlagen. Die verfügbaren Informationen reichten der Behörde aus, um RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind, und die Datenlücken wurden in Anhang II der genannten Verordnung unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Behörde die fehlenden Informationen zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen sind.

(3) In Bezug auf Deltamethrin wurden entsprechende Informationen zu der Durchsetzungsmethode und den Rückstandsuntersuchungen vorgelegt, um die geltenden RHG für Schalenfrüchte, Melonen, Wassermelonen, sonstige Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Chinakohle, Reis und Weizen zu bestätigen. Die Behörde befand, dass die vorgelegten Daten ausreichen, um die festgestellte Datenlücke zu schließen. Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden.

(4) Die vorgelegten Informationen zu Rückstandsuntersuchungen mit gleichzeitiger Analyse der Rückstandsdefinition für die Durchsetzung und der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung reichten nicht aus, um die geltenden RHG für Deltamethrin bei Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen, Pfirsichen, "anderem Kleinobst und Beeren", Roten Rüben, Knollensellerie, Meerrettichen, Erdartischocken, Petersilienwurzeln, Rettichen, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weißen Rüben, "sonstigem Wurzel- und Knollengemüse", "Zwiebelgemüse", Auberginen, Grünkohlen, Kohlrabi, Porree, Oliven für die Gewinnung von Öl, "Kräutertees aus Wurzeln" und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte zu bestätigen. Allerdings konnte die Behörde den Schluss ziehen, dass die geltenden RHG für die Verbraucher sicher sind, indem sie zur Neuberechnung der Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen, die anhand der Rückstandsdefinition für die Durchsetzung erzielt wurden, einen Konversionsfaktor auf die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung anwandte. Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden.

(5) Die geltenden RHG für Äpfel, Tafeloliven, Karotten, Kürbisse, "Blumenkohle", "Hülsengemüse", "Getreide (außer Reis und Weizen)", Wurzel- und Rhizomgewürze, Trauben, Erdbeeren, "Kürbisgewächse mit genießbarer Schale", Feldsalat, Kressen, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate, Traubenblätter, Brunnenkressen, Kerbel, Kulturpilze, Linsen, Erbsen, Lupinen, Tee und "Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Milch und Eiern" basieren auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL), die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 der Kommission aufgenommen wurden 3. Trotz einer Diskrepanz zwischen der Rückstandsdefinition der Union und der Codex-Rückstandsdefinition kam die Behörde zu dem Schluss, dass die geltenden RHG für die Verbraucher sicher sind. Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden.

(6) In Bezug auf "Zitrusfrüchte", Kiwis, Kraussalate, Spinat und verwandte Arten (Blätter), Artischocken, Bohnen, Ölsaaten, Fruchtgewürze, Knospengewürze und Blütenstempelgewürze gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die zuvor festgestellte Datenlücke nicht beseitigt wurde und die Risikomanager die Ersetzung dieser RHG entweder durch alternative RHG, die für "Zitrusfrüchte" verfügbar sind, oder durch die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze erwägen könnten. Für "Zitrusfrüchte" steht ein niedrigerer RHG, basierend auf (alternativen) guten landwirtschaftlichen Praktiken (GAP), zur Verfügung, und mit Blick darauf, die RHG so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar festzulegen, ist es angezeigt, für sie in Anhang II

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