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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1332 der Kommission vom 17. Mai 2024 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status "seuchenfrei" für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1332 vom 21.05.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen sowie dazu, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Die genannte Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und die Kommission diese Programme genehmigt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem genehmigten Status "seuchenfrei" sowie die bereits genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramme aufgeführt. Aufgrund der sich ändernden epidemiologischen Lage bei bestimmten Seuchen ist es erforderlich, bestimmte Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um den seuchenfreien Status bestimmter Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten zu genehmigen und die Genehmigungen für bestimmte Zonen von Mitgliedstaaten, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden oder die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" nicht mehr erfüllt sind, zurückzuziehen sowie bestimmte der Kommission vorgelegte obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme zu genehmigen.
(4) In Bezug auf Infektionen mitBrucella abortus,B. melitensis und B. suis, mit der Bovine Virus Diarrhoe (BVD), Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV), der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) haben mehrere Mitgliedstaaten kürzlich bei der Kommission beantragt, dass für bestimmte Zonen ihres Hoheitsgebiets der Status "seuchenfrei" oder Änderungen von Tilgungsprogrammen genehmigt werden. Ein Mitgliedstaat hat auch Ausbrüche der Infektion mit BTV gemeldet, die sich ebenfalls im entsprechenden Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 widerspiegeln müssen.
(5) Bezüglich Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
(Stand: 05.06.2024)
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