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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1328 der Kommission vom 16. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan ("D4"), Decamethylcyclopentasiloxan ("D5") und Dodecamethylcyclohexasiloxan ("D6")

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1328 vom 17.05.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. Januar 2018 nahm die Kommission die Verordnung (EU) 2018/35 der Kommission 2 zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Octamethylcyclotetrasiloxan ("D4") und Decamethylcyclopentasiloxan ("D5") in abwaschbaren kosmetischen Mitteln an. Diese Beschränkung wurde in Anhang XVII Nummer 70 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen.

(2) Am 13. Juni 2018 wurden D4, D5 und Dodecamethylcyclohexasiloxan ("D6") vom Ausschuss der Mitgliedstaaten (Member State Committee - "MSC") der Europäischen Chemikalienagentur ("Agentur") als besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern - "SVHC") mit sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren (very persistent and very bioaccumulative - "vPvB") Eigenschaften eingestuft. Es wurde festgestellt, dass D4 persistente, bioakkumulierbare und toxische ("PBT") Eigenschaften besitzt. Auch D5 und D6 haben PBT-Eigenschaften, wenn sie 0,1 Gew.-% oder mehr D4 enthalten.

(3) Als der Ausschuss für Risikobeurteilung ("RAC") der Agentur den Vorschlag für eine Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von D4 und D5 bewertete, der letztlich mit der Verordnung (EU) 2018/35 angenommen wurde, schloss er ein potenzielles Risiko von deren Verwendung in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut verbleiben, nicht aus. Aus diesem Grund ersuchte 3 die Kommission die Agentur am 15. Dezember 2016 um die Ausarbeitung eines Dossiers gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ("Dossier nach Anhang XV") im Hinblick auf eine mögliche Beschränkung von D4 und D5 in auf der Haut verbleibenden kosmetischen Mitteln und anderen Produkten für Verbraucher und für gewerbliche Zwecke. Am 5. Februar 2018 ersuchte 4 die Kommission die Agentur, D6 in das Dossier nach Anhang XV aufzunehmen.

(4) Am 20. März 2019 legte die Agentur das Dossier nach Anhang XV 5 vor, aus dem hervorgeht, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um die Risiken für die Umwelt anzugehen, die von der Verwendung von D4, D5 und D6 bei der Freisetzung in Umweltkompartimente ausgehen.

(5) Am 28. November 2019 nahm der RAC seine Stellungnahme 6 an, in der er bestätigte, dass die Gefahreneigenschaften von D4, D5 und D6 Anlass zu besonderen Umweltproblemen geben, wenn sie in Produkten für Verbraucher und für gewerbliche Zwecke vorhanden sind, die letztlich sowohl in das aquatische Kompartiment als auch in das Kompartiment Luft freigesetzt werden.

(6) Der RAC kam zu dem Schluss, dass die Gesamtfreisetzungen von D4, D5 und D6 in die Umwelt einen Hinweis auf das Bestehen eines Risikos darstellten. Der RAC kam ferner zu dem Schluss, dass die Verwendung von auf der Haut verbleibenden kosmetischen Mitteln und anderen Produkten für Verbraucher und gewerbliche Zwecke, die D4, D5 und D6 enthalten, zu Freisetzungen in die Umwelt führt, wobei die weitverbreiteten Verwendungen in kosmetischen Mitteln die Hauptquelle für Freisetzungen darstellen. Der RAC stimmte der Bewertung der Agentur im Dossier nach Anhang XV zu, dass das Risiko nicht angemessen beherrscht wird und dass die Emissionen dieser vPvB- und PBT-Stoffe während ihres Lebenszyklus nicht minimiert werden, wie in Anhang I Nummer 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gefordert.

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(Stand: 24.05.2024)

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