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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1325 der Kommission vom 8. Mai 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Cyanocobalamin (Vitamin B12), hergestellt aus Ensifer adhaerens CGMCC 21299 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1325 vom 13.05.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Cyanocobalamin (Vitamin B12), hergestellt aus Ensifer adhaerens CGMCC 21299, vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Cyanocobalamin (Vitamin B12), hergestellt aus Ensifer adhaerens CGMCC 21299, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, wobei der Zusatzstoff in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" eingeordnet werden soll.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 22. März 2024 2 den Schluss, dass die Zubereitung aus Cyanocobalamin (Vitamin B12), hergestellt aus Ensifer adhaerens CGMCC 21299, für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Cyanocobalamin (Vitamin B12), hergestellt aus Ensifer adhaerens CGMCC 21299, aufgrund des Vorhandenseins von Nickel als Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Inhalation und Exposition über die Haut gelten als Risiko. Aufgrund fehlender Daten konnte die Behörde keine Schlussfolgerungen dazu ziehen, ob die Zubereitung potenziell augenreizend wirkt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Zubereitung den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere wirksam deckt, wenn sie über das Futter verabreicht wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Cyanocobalamin (Vitamin B12), hergestellt aus Ensifer adhaerens CGMCC 21299, die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" einzuordnen ist, wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2024
2) EFSa Journal. 2024;22(4),e8752.
Anhang |
Kenn- |
(Stand: 04.09.2024)
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