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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1318 der Kommission vom 15. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Prothioconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1318 vom 16.05.2024)



(Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht eingearbeitet.)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den Wirkstoff Prothioconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bei dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Prothioconazol bei Zuckerrübenwurzeln und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt.

(3) Dieser Antrag wurde gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete den Antrag, den Bewertungsbericht und die beigefügten Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.

(4) Die Behörde bewertete den Antrag und den Bewertungsbericht. Sie prüfte insbesondere die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG 2 ab. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Hinsichtlich der vom Antragsteller beantragten Änderungen der RHG für Prothioconazol bei Zuckerrübenwurzeln und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Datenanforderungen erfüllt sind und diese Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften von Prothioconazol berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(6) Gestützt auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen des genannten Artikels erfüllen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2024

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj.

2) EFSa 2023. Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels for prothioconazole in sugar beet and chicory roots. EFSa Journal, 21(8), 1-49. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8198.

.

Anhang

(Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht eingearbeitet.)

In Anhang II

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