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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/1274 der Kommission vom 29. April 2024 über die Ausnahme der Hellenischen Republik von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Insel Kreta

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2890)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1274 vom 03.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU 2, insbesondere auf Artikel 66,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

(1) Am 21. Februar 2022 nahm die Kommission den Beschluss (EU) 2022/258 3 an, mit dem Griechenland für die Insel Kreta eine Ausnahme von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährt wurde:

  1. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/943, in dem die Regeln für Regelreservemärkte für Strom festgelegt werden;
  2. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943, der sich auf die Organisation der Verwaltung der integrierten Day-Ahead- und Intraday-Märkte durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und den nominierten Strommarktbetreiber (NEMO) gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 4 der Kommission bezieht;
  3. Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2019/943, worin festgelegt ist, dass die NEMO zulassen müssen, dass die Marktteilnehmer Energie möglichst echtzeitnah, zumindest jedoch bis zu dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes, handeln, und in denen das Bilanzkreisabrechnungszeitintervall in allen Fahrplangebieten auf 15 Minuten festgesetzt wird;
  4. Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/943, der sich auf Stromterminmärkte bezieht;
  5. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/943, der sich auf technische Gebotsgrenzen für Großhandelsstrompreise bezieht;
  6. Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/943, der sich auf die Bestimmung des Werts der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung bezieht, d. h. auf eine Schätzung des Strompreises, den die Kunden höchstens zu zahlen bereit sind, um einen Ausfall der Stromversorgung abzuwenden;
  7. Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944, in denen bestimmte Aufgaben der ÜNB, einschließlich der Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen, festgelegt sind.

(2) Die mit dem Beschluss (EU) 2022/258 gewährte Ausnahme galt bis zum 31. Dezember 2023 oder bis die Insel Kreta vollständig an das griechische Festland angeschlossen wurde, je nachdem, was zuerst einträte.

(3) Am 18. Dezember 2023 stellte Griechenland bei der Kommission einen neuen Antrag auf Ausnahme von den in Erwägungsgrund 1 genannten Bestimmungen für die Insel Kreta. In dem neuen Antrag erklärte Griechenland, dass der vollständige Anschluss der Insel Kreta aufgrund unvorhersehbarer Verzögerungen bei den entsprechenden Bau- und Genehmigungsverfahren bis Ende Dezember 2023 nicht möglich war, und beantragte eine neue Ausnahme von diesen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zur Fertigstellung des vollständigen Anschlusses der Insel Kreta an das griechische Festland, je nachdem, was zuerst eintritt.

(4) Am 28. Februar 2024 veröffentlichte die Kommission den Antrag auf ihrer Website und forderte die Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, bis zum 27. März 2024 Stellung zu nehmen. Nur eine Partei übermittelte eine Stellungnahme, die sich auf die Installation zusätzlicher konventioneller Erzeugungskapazitäten auf Kreta sowie auf die Vergütung dieser Kapazitäten bezog. Konkret äußerte die Partei Bedenken, dass die geltende Vergütungsregelung möglicherweise nicht mit den für Kapazitätsmechanismen geltenden EU-Vorschriften vereinbar ist. Um Zweifel zu vermeiden, hat Griechenland keine Ausnahme von den EU-Vorschriften für Kapazitätsmechanismen beantragt, was bedeutet, dass diese Vorschriften weiterhin für alle Vergütungsregelungen für Erzeugungskapazitäten auf Kreta gelten. Die eingegangene Stellungnahme betrifft daher nicht den Anwendungsbereich dieses Beschlusses. Darüber hinaus lässt dieser Beschluss das EU-Beihilferecht unberührt.

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(Stand: 24.05.2024)

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