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Regelwerk, EU 2024, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1262 vom 15.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 1, insbesondere auf Artikel 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 33 der Richtlinie 2010/63/EU müssen für wissenschaftliche Zwecke verwendete Tiere die für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen angemessene Unterbringung, Umgebung und Pflege erhalten. Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU enthält Anforderungen an die Einrichtungen sowie die Pflege und Unterbringung dieser Tiere

(2) Nach Artikel 6 der Richtlinie 2010/63/EU müssen die Tiere unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten mittels geeigneter artspezifischer Tötungsmethoden gemäß Anhang IV der Richtlinie getötet werden

(3) Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie lagen keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, welche Unterbringungs- und Pflegeanforderungen für bestimmte Arten wie Kopffüßer, Zebrafische und Sperlingsvögel und welche Tötungsmethoden für Kopffüßer geeignet sind. Deshalb wurden in der Richtlinie 2010/63/EU keine artspezifischen Anforderungen für diese Arten in Anhang III und für die Tötung von Kopffüßern in Anhang IV aufgenommen

(4) Da seit 2010 neue wissenschaftliche Erkenntnisse über das Wohlergehen von Kopffüßern, Zebrafischen und Sperlingsvögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, sowie über die Tötung von Kopffüßern in einer Weise, die die geringsten Schmerzen, Leiden und Ängste verursacht, vorliegen, sollten die Anhänge III und IV der Richtlinie 2010/63/EU entsprechend angepasst werden

(5) Einige der neuen Anforderungen für Zebrafische und Kopffüßer, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU aufgenommen wurden, sollten für alle Wassertierarten oder für alle Tiere eingeführt werden

(6) Aus den nach Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU übermittelten Informationen geht hervor, dass mehrere Mitgliedstaaten aufgrund des derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstands den hypothermischen Schock als geeignete Methode zur Tötung von Zebrafischen betrachten. Um unnötigen Verwaltungsaufwand durch die regelmäßig nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2010/63/EU gewährten Ausnahmen zu vermeiden, sollte diese Methode für die Tötung von Zebrafischen zugelassen werden

(7) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2010/63/EU haben neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, dass die Verwendung von Inertgasen (Argon und Stickstoff) zur Tötung von Nagetieren ungeeignet ist, weshalb ihre Verwendung für die Tötung von Nagetieren nicht mehr zulässig sein sollte

(8) Die Richtlinie 2010/63/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge III und IV der Richtlinie 2010/63/EU werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert

Artikel 2

( 1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 4. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 4. Dezember 2026 an

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme

( 2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Brüssel, den 13. März 2024

1) ABl. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/63/oj.

.

Anhang

Die Anhänge III und IV

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