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Regelwerk, EU 2024, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund

Empfehlung (EU) 2024/1238 der Kommission vom 23. April 2024 zur Entwicklung und Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme im Interesse des Kindeswohls

(ABl. L 2024/1238 vom 14.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt ist ein zentrales Anliegen der Europäischen Union. Das Ziel der Union, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern, ist in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt. Dieses Grundrecht gehört zu den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet. Im Einklang mit Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union umfasst dieses Recht Bestimmungen darüber, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Dieser Schutz sollte nicht nur innerhalb der Union, sondern gemäß Artikel 3 Absatz 5 EUV auch in den Beziehungen der Union zur übrigen Welt gewährleistet werden.

(2) Der Kindesschutz ist auch ein wesentliches Ziel des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (im Folgenden " VN-Übereinkommen") 1, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) 2 sowie anderer internationaler Rechtsinstrumente 3 und nicht rechtsverbindlicher Instrumente auf Ebene der Vereinten Nationen 4 und des Europarats 5.

(3) Die Achtung und Durchsetzung der Rechte des Kindes ist ein zentrales Anliegen der EU-Kinderrechtsstrategie (im Folgenden "Strategie") 6. In der Strategie verpflichtete sich die Kommission, eine "Initiative zur Unterstützung der Entwicklung und Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme" als zentrale Maßnahme zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Kinder und zur Sicherstellung des Schutzes von Kindern vorzulegen.

(4) Das Europäische Parlament wies in seiner Entschließung von 2021 zu den Rechten des Kindes 7 nachdrücklich darauf hin, dass auf nationaler und transnationaler Ebene integrierte Kinderschutzsysteme entwickelt und ausgebaut werden müssen, die mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet und von Umsetzungs- und Überwachungsprogrammen flankiert werden sollten. Der Rat forderte die Mitgliedstaaten in seinen Schlussfolgerungen zur EU-Kinderrechtsstrategie vom Juni 2022 ebenfalls auf, einen integrierten (koordinierten und multidisziplinären) Ansatz für den Schutz von Kindern zu verfolgen 8. Der Ausschuss der Regionen hob in seiner Stellungnahme hervor, dass die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften im Rahmen integrierter Kinderschutzsysteme unbedingt gestärkt werden müsse 9.

(5) Die Befragung von mehr als 1.000 Kindern zu ihren Schutzbedürfnissen im Rahmen der neuen EU-Plattform für die Beteiligung von Kindern 10 hat ergeben, dass Kinderschutz noch immer keine Selbstverständlichkeit ist 11. Darüber hinaus stützt sich diese Empfehlung auf eine öffentliche Konsultation und eine Aufforderung zur Stellungnahme. Ferner hat die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) auf Ersuchen der Kommission eine Bestandsaufnahme der nationalen Kinderschutzsysteme in der Union 12 und ihrer Funktionsweise vorgenommen. Die wichtigsten Ergebnisse sind in der faktengestützten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu dieser Empfehlung dargelegt.

(6) Eine wichtige Erkenntnis ist, dass die nationalen Kinderschutzsysteme sehr unterschiedlich sind. Die Ausgestaltung dieser Systeme hängt von den jeweiligen Bedürfnissen, den zugewiesenen Mitteln sowie den kulturellen, sozialen und historischen Gegebenheiten und dem unterschiedlichen Dezentralisierungsgrad ab. Es wurden aber auch gemeinsame Herausforderungen ermittelt, beispielsweise unzureichende Präventionsmaßnahmen und Früherkennungssysteme sowie das Fehlen einer zeitnahen, umfassenden (auch psychosozialen) Unterstützung, insbesondere für Kinder mit mehrfachen Schutzbedürfnissen, und Überwachung. Häufig mangelt es an Koordinierungsmechanismen, um eine wirksame bereichsübergreifende Abstimmung bei der Vorgehensweise zwischen den Ministerien oder verschiedenen Zuständigkeitsebenen sicherzustellen. Die Verfügbarkeit und Abstimmung der personellen und finanziellen Ressourcen stellen ebenfalls eine Herausforderung dar. Es besteht somit ein eindeutiger Bedarf an wirksameren und stärker integrierten Kinderschutzsystemen.

(7) Zur Förderung einer Kultur der Nulltoleranz gegenüber Gewalt gegen Kinder müssen die Lücken zwischen internationalen Standards, politischen Verpflichtungen und ergriffenen Maßnahmen geschlossen und alle einschlägigen gesellschaftlichen Akteure mobilisiert werden 13

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