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Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
(ABl. L 2024/1233 vom 30.04.2024)
Neufassung -Ersetzt RL 2011/98/EU - Anwendung
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) An der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.
(2) Die Union sollte eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen und eine energischere Integrationspolitik sollte darauf abzielen, diesen Drittstaatsangehörigen Rechte und Pflichten einzuräumen, die mit denen der Unionsbürger vergleichbar sind.
(3) Ein einheitliches Antragsverfahren, das zur Erteilung einer kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt führt, wird dazu beitragen, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln zu vereinfachen und zu harmonisieren.
(4) Für die Ersteinreise in ihr Hoheitsgebiet sollten die Mitgliedstaaten eine kombinierte Erlaubnis oder - wenn sie eine kombinierte Erlaubnis ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilen - ein Visum ausstellen können. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche kombinierte Erlaubnis oder ein solches Visum innerhalb einer angemessenen Frist ausstellen.
(5) Für das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Erlaubnis sollte in dieser Richtlinie eine Reihe von Regeln aufgestellt werden. Dieses Verfahren sollte wirksam und - unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitsbelastung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten - handhabbar sowie transparent, fair und diskriminierungsfrei sein, um den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist eine angemessene Rechtssicherheit zu bieten.
(6) Mit der Europäischen Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, wurde eine Reihe von Grundsätzen festgelegt, die als Richtschnur für die Sicherstellung von Chancengleichheit und des Zugangs zum Arbeitsmarkt, fairer Arbeitsbedingungen sowie des Sozialschutzes und sozialer Inklusion dienen sollen. Die Überprüfung der Richtlinie 2011/98/EU ist Teil des Maßnahmenpakets zu Kompetenzen und Talenten, das als Folgemaßnahme zur Mitteilung der Kommission vom 23. September 2020 mit dem Titel "Ein neues Migrations- und Asylpaket" vorgeschlagen wurde. Diese Überprüfung ist auch eines der Elemente der Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel "Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte".
(7) Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln. Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unberührt lassen. Auf dieser Grundlage sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis als unzulässig zu betrachten oder abzulehnen.
(8) Diese Richtlinie sollte Arbeitsverträge und Beschäftigungsverhältnisse zwischen Drittstaatsangehörigen und Arbeitgebern erfassen. Erlaubt das nationale Recht eines Mitgliedstaats die Zulassung von Drittstaatsangehörigen über Leiharbeitsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und die ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer unterhalten, vorgesehen ist, so sollten diese Drittstaatsangehörigen nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie, die Arbeitgeber betreffen, sollten gleichermaßen auch für diese Unternehmen gelten.
(9) Entsandte Drittstaatsangehörige sollten nicht unter diese Richtlinie fallen. Dies sollte nicht verhindern, dass Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort rechtmäßig beschäftigt sind und die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, für die Zeit ihrer Entsendung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, für die die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5
(Stand: 04.09.2024)
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