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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1195 der Kommission vom 24. April 2024 zur Zulassung von ätherischem Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1195 vom 25.04.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Der Stoff ätherisches Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 27. September 2022 3 zu dem Schluss, dass ätherisches Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für kurzlebige Tiere (zur Mast bestimmte Tiere), einschließlich Ferkeln und Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, sicher ist. Des Weiteren stellte sie fest, dass der Stoff für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde erklärte, dass sie aufgrund des Vorkommens von Styrol in Cassiablätteröl keine Schlussfolgerung hinsichtlich der Sicherheit des Zusatzstoffs für langlebige Tiere und Zuchttiere, einschließlich Jungtieren für Lege-/Zucht-/Reproduktionszwecke, ziehen könne. Außerdem kam die Behörde zu dem Schluss, dass beim Umgang mit dem ätherischen Öl eine Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Styrol nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb zur Verringerung des Risikos die Exposition der Verwender auf ein Minimum reduziert werden sollte. Die Behörde stellte ferner fest, dass der Stoff als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Später zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung von ätherischem Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees für alle Tierarten und -kategorien zurück, ausgenommen Ferkel (außer Ferkeln von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung), ausgenommen zur Mast bestimmte Tierarten (außer Equiden), ausgenommen Salmoniden (außer Laichfischen) und ausgenommen Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Laichfischen).

(7) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ätherisches Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees die Bedingungen gemäß Artikel 5

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(Stand: 30.04.2024)

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