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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1193 der Kommission vom 24. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung für Natriumhydroxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde und Zierfische und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 161/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1193 vom 25.04.2024)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 161/2013
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung und die Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Natriumhydroxid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 161/2013 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde und Zierfische zugelassen.
(3) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für Natriumhydroxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde und Zierfische gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Säureregulatoren" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2023 3 zu dem Schluss, dass Natriumhydroxid unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten weiterhin sicher ist, sofern der daraus resultierende Natriumgesamtgehalt im Futtermittel nicht zu einer Beeinträchtigung des Elektrolythaushalts führt. Sie bestätigte ihre frühere Schlussfolgerung, dass der Zusatzstoff ätzend ist, und wies ferner darauf hin, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs nicht erforderlich ist, da der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung enthält, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Natriumhydroxid als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Natriumhydroxid die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten andere Anforderungen des Unionsrechts für die Sicherheit der Arbeitskräfte unberührt lassen.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung für Natriumhydroxid als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 161/2013 entsprechend aufgehoben werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Natriumhydroxid aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Säureregulatoren" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 161/2013
(Stand: 29.04.2024)
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