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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1190 der Kommission vom 24. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen und für Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke sowie für Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co. KG) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1190 vom 25.04.2024)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 775/2013
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 (frühere taxonomische Bezeichnung: Enterococcus faecium DSM 7134) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2013 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Legegeflügelarten, zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 als Futtermittelzusatzstoff gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ist in ihrem Gutachten vom 26. September 2023 3 zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, dass die Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (ausgenommen Legegeflügelarten), die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Außerdem zog sie den Schluss, dass die Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 nicht haut- und augenreizend, aber ein potenzielles Inhalationsallergen ist. Die Behörde konnte keine Schlussfolgerungen bezüglich des Hautsensibilisierungspotenzials der Zubereitung ziehen. Des Weiteren erklärte sie, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Im Interesse der Klarheit sollte die Bezugnahme auf "Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (ausgenommen Legegeflügelarten)" in der Spalte "Tierart oder Tierkategorie" des Anhangs ersetzt werden durch "Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke sowie Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke". Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Enterococcus lactis
(Stand: 29.04.2024)
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