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Regelwerk, EU 2024, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1188 der Kommission vom 24. April 2024 über die Gewährung einer befristeten Ausnahme für die Niederlande von den in der Richtlinie 66/402/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen von zertifiziertem Saatgut

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2566)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1188 vom 26.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 66/402/EWG wurden Anforderungen an das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut in der Union festgelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe c muss zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung von Gerste und Weizen die Voraussetzungen der Anhänge I und II der genannten Richtlinie erfüllen. Der Feldbestand muss die Voraussetzungen in Anhang I erfüllen, damit die Sortenechtheit gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen von Besichtigungen der zur Saatguterzeugung genutzten Felder zu überprüfen. Die Voraussetzungen in Anhang II betreffen unter anderem die Mindestkeimfähigkeit und den Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten.

(2) Die ungewöhnlich regnerische Witterung im Herbst und im Frühwinter 2023 in den Niederlanden führte zu nassen Böden, was eine Verringerung der Aussaatflächen für die Wintertypen von Gerste und Weizen zur Folge hatte. Deshalb ist die Aussaat von Gerste und Weizen im Frühjahr nötig. Hierzu bedarf es der Verwendung von Saatgut von Sommergerste und Sommerweizen, das in den Niederlanden nicht in den erforderlichen Mengen verfügbar ist.

(3) Aus den von den Niederlanden übermittelten Informationen geht hervor, dass insgesamt 5.525 Tonnen Saatgut von Sommergerste und 1.252 Tonnen Saatgut von Sommerweizen benötigt werden, um die Versorgungsschwierigkeiten während des Zeitraums bis zum 30. Juni 2024 zu beheben.

(4) Andere Mitgliedstaaten, die zum Teil mit denselben Problemen konfrontiert sind, können den Bedarf der Niederlande an Saatgut nur begrenzt decken.

(5) Angesichts dieser Umstände sind in den Niederlanden vorübergehende Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit Saatgut von Sommergerste und Sommerweizen aufgetreten, die voraussichtlich andauern werden. Diese Schwierigkeiten können nur dadurch überwunden werden, dass während eines festgelegten Zeitraums und vorbehaltlich einer angemessenen Höchstmenge das Inverkehrbringen von zertifiziertem Saatgut von Sommergerste in der Union gestattet wird, das in den Niederlanden aus Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" erzeugt wurde, welches die Anforderungen in Bezug auf Feldbesichtigungen, die Mindestkeimfähigkeit sowie den Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten nicht erfüllt.

(6) Daher ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten während eines festgelegten Zeitraums das Inverkehrbringen von zertifiziertem Saatgut von Sommergerste und Sommerweizen in der Union gestatten, das in den Niederlanden aus Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" erzeugt wurde, welches die Anforderungen in Bezug auf Feldbesichtigungen, die Mindestkeimfähigkeit sowie den Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten nicht erfüllt.

(7) Um die wirksame Überwachung dieser Ausnahmeregelung sicherzustellen, sollten die Niederlande der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Mengen mitteilen, für deren Inverkehrbringen sie gemäß dem vorliegenden Beschluss eine Genehmigung erteilt haben.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Genehmigung des Inverkehrbringens von zertifiziertem Saatgut, das weniger strenge Anforderungen erfüllt

(1) Bis zum 30. Juni 2024 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von zertifiziertem Saatgut von Sommergerste und Sommerweizen in der Union, das in den Niederlanden aus Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" erzeugt wurde, das keiner Feldbesichtigung bezüglich der von dem Feldbestand zu erfüllenden Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 66/402/EWG unterzogen wurde und das die Anforderungen bezüglich der Mindestkeimfähigkeit und des Höchstanteils von Körnern anderer Pflanzenarten gemäß Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG nicht erfüllt.

Für dieses Saatgut gelten Absatz 2 sowie die Artikel 2 und 3.

(2) Die Gesamtmenge des in Absatz 1 genannten Saatguts darf folgende Mengen nicht überschreiten:

  1. 5.525 Tonnen für Saatgut von Sommergerste;
  2. 1.252 Tonnen für Saatgut von Sommerweizen.

Artikel 2 Anforderungen an die Kennzeichnung

Unbeschadet der in der Richtlinie 66/402

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(Stand: 30.04.2024)

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