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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1187 der Kommission vom 24. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 und Lacticaseibacillus rhamnosus DSM 7133 als Futtermittelzusatzstoff für Aufzuchtkälber (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co. KG) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1187 vom 25.04.2024)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1101/2013

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung und die Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Eine Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 und Lacticaseibacillus rhamnosus DSM 7133 (frühere taxonomische Bezeichnung: Enterococcus faecium DSM 7134 bzw. Lactobacillus rhamnosus DSM 7133) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2013 der Kommission 2 für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Aufzuchtkälber zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 und Lacticaseibacillus rhamnosus DSM 7133 als Futtermittelzusatzstoff gestellt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 26. September 2023 3 den Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 und Lacticaseibacillus rhamnosus DSM 7133 unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für Aufzuchtkälber, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 und Lacticaseibacillus rhamnosus DSM 7133 nicht haut- und augenreizend ist, jedoch als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde konnte keine Schlussfolgerung dazu ziehen, inwieweit die Zubereitung potenziell als Hautallergen wirkt. Sie wies ferner darauf hin, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 und Lacticaseibacillus rhamnosus DSM 7133 nicht erforderlich ist, da der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung enthält, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus den Bewertungen der Methode zur Analyse der Zubereitungen aus Enterococcus lactis DSM 7134 und Lacticaseibacillus rhamnosus DSM 7133 als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 und Lacticaseibacillus rhamnosus DSM 7133 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten andere Anforderungen des Unionsrechts für die Sicherheit der Arbeitskräfte unberührt lassen.

(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 und Lacticaseibacillus rhamnosus DSM 7133 als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2013 aufgehoben werden.

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(Stand: 29.04.2024)

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