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Verordnung (EU) 2024/1076 der Kommission vom 15. April 2024 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bispyribac, Metosulam, Oryzalin, Oxasulfuron und Triazoxid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1076 vom 16.04.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Wirkstoffe Bispyribac, Metosulam, Oryzalin, Oxasulfuron und Triazoxid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.
(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Bispyribac lief am 31. Juli 2022 aus, und der Antragsteller zog seinen Antrag auf Erneuerung zurück. Die Genehmigung für die Wirkstoffe Metosulam, Oryzalin und Triazoxid lief am 30. April 2021, am 31. Mai 2021 bzw. am 30. September 2021 aus, da keine Erneuerung beantragt wurde.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Oxasulfuron lief am 8. August 2018 aus, da die Kommission die Genehmigung für den Wirkstoff nicht mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1019 der Kommission 2 erneuerte.
(4) Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Für diese Wirkstoffe gibt es keine auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) oder Einfuhrtoleranzen basierenden RHG. Daher sollte die Bestimmungsgrenze als RHG für diese Wirkstoffe festgesetzt werden.
(5) Für Bispyribac, Metosulam, Oryzalin, Oxasulfuron und Triazoxid entsprechen alle RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bereits der Bestimmungsgrenze. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Wirkstoffe festgelegten RHG gemäß Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden. Die produktspezifische Bestimmungsgrenze sollte in Anhang V der genannten Verordnung als RHG für alle Produkte aus diesen Wirkstoffen festgesetzt werden.
(6) Überdies sind für Metosulam und Oryzalin keine bestätigenden Daten mehr erforderlich, da die die produktspezifischen Bestimmungsgrenzen als RHG für alle Produkte festgesetzt werden. Folglich sollten alle Fußnoten, die auf die Notwendigkeit bestätigender Daten hinweisen, gestrichen werden.
(7) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe produktspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1019 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxasulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 183 vom 19.07.2018 S. 14).
Anhang |
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II werden die Spalten für Bispyribac, Metosulam, Oryzalin, Oxasulfuron und Triazoxid gestrichen.
(Stand: 14.08.2024)
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