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Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren ("strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung")
(ABl. L 2024/1069 vom 16.04.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe f,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Um einen solchen Raum aufzubauen, erlässt die Union unter anderem Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die zur Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren erforderlich sind. Dieses Ziel sollte erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für Zivilverfahren verfolgt werden.
(2) Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 EUV haben alle Bürgerinnen und Bürger der Union das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") sind unter anderem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit der Medien und ihrer Pluralität, das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht vorgesehen.
(4) Das in Artikel 11 der Charta garantierte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Es ist erforderlich, die Bedeutung und den Geltungsbereich von Artikel 11 der Charta mit dem entsprechenden Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention ("EMRK") über die Freiheit der Meinungsäußerung in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ("EGMR") gleichzusetzen.
(5) Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der Union aufgefordert, eine Kombination aus zwingendem Recht und rechtlich nicht verbindlichen Maßnahmen vorzuschlagen, um gegen die zunehmende Zahl strategischer Klagen gegen öffentliche Beteiligung ("SLAPP-Klagen") vorzugehen, die Journalisten, Nichtregierungsorganisationen, Wissenschaftler und die Zivilgesellschaft in der Union betreffen. Das Parlament hat auf die Notwendigkeit von Gesetzgebungsmaßnahmen in den Bereichen Zivil- und Strafprozessrecht hingewiesen, wie etwa eines Mechanismus zur frühzeitigen Abweisung missbräuchlicher Zivilklagen, des Rechts auf die vollständige Erstattung der dem Beklagten entstandenen Kosten und des Rechts auf Schadenersatz. Die Entschließung vom 11. November 2021 enthielt auch die Forderung nach einer angemessenen Schulung von Richtern und Angehörigen der Rechtsberufe zu SLAPP-Klagen, nach einem speziellen Fonds zur finanziellen Unterstützung der Opfer von SLAPP-Klagen und nach einem öffentlich zugänglichen Register der Gerichtsentscheidungen in SLAPP-Fällen. Darüber hinaus hat das Parlament die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 mit dem Ziel gefordert, den "Verleumdungsklagen-Tourismus" ("libel tourism") bzw. das "Forum-Shopping" zu verhindern.
(6) Zweck dieser Richtlinie ist es, Hindernisse für das reibungslose Funktionieren von Zivilverfahren zu beseitigen und dabei den Schutz natürlicher und juristischer Personen, die sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse öffentlich beteiligen, darunter Journalisten, Verleger, Medienorganisationen, Hinweisgeber und Menschenrechtsverteidiger sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Künstler, Forscher und Wissenschaftler, vor Gerichtsverfahren sicherzustellen, die gegen sie angestrengt werden, um sie von öffentlicher Beteiligung abzuhalten.
(Stand: 08.05.2024)
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