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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1048 der Kommission vom 9. April 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Proteinkonzentrats aus Lemna gibba und Lemna minor als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1048 vom 10.04.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 28. Dezember 2018 stellte das Unternehmen ABC Kroos BV (im Folgenden der "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Proteinkonzentrats aus Lemna gibba und Lemna minor als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Verwendung des neuartigen Lebensmittels als Lebensmittel in Getränkebasen in Pulverform, Getreideriegeln, Brot und Brötchen sowie Nudeln für die allgemeine Bevölkerung und in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ausschließlich für Erwachsene.
(4) Am 28. Dezember 2018 beantragte der Antragsteller bei der Kommission zudem den Schutz folgender geschützter Daten: Daten zur Zusammensetzung 4, Daten zur Stabilität 5, Untersuchung der Verdauung im Ileum 6, Proteomuntersuchung 7, Screeninguntersuchungen auf endophyte Bakterien 8, Rückmutationstest an Bakterien 9 und In-vitro-Mikronukleustest 10.
(5) Am 13. Mai 2021 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um eine Bewertung des Proteinkonzentrats aus Lemna gibba und Lemna minor als neuartiges Lebensmittel.
(6) Am 28. Februar 2023 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel "Safety of water lentil protein concentrate from a mixture of Lemna gibba and Lemna minor as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 11 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(7) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel - Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor - unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Somit bietet dieses wissenschaftliche Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Bedingungen für das Inverkehrbringen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.
(8) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten wies die Behörde auch darauf hin, dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf den Daten zur Zusammensetzung, den Daten zur Stabilität, der Untersuchung der Verdauung im Ileum, der Proteomuntersuchung, den Screeninguntersuchungen auf endophyte Bakterien, dem Rückmutationstest an Bakterien und dem In-vitro-Mikronukleustest beruht und dass sie ohne diese Daten das neuartige Lebensmittel nicht hätte bewerten und nicht zu ihrer Schlussfolgerung hätte gelangen können.
(9) Der Eintrag für das Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel sollte die in Artikel 9
(Stand: 27.08.2024)
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