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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 der Kommission vom 2. April 2024 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2025, 2026 und 2027 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/731

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/989 vom 03.04.2024)


Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2025 VO (EU) 2023/731

Archiv: 2023;  2022; 2021; 2020; 2019; 2018; 2017; 2016; 2015; 2014; 2012; 2011; 2010; 2009  

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission 2 wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter nachfolgenden Verordnungen weiter; die letzte dieser Verordnungen ist die Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 der Kommission 3.

(2) Dreißig bis vierzig Erzeugnisse bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, müssen Pestizide in diesen Erzeugnissen über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit sowohl eine Bewertung der Verbraucherexposition als auch der Anwendung des Unionsrechts erfolgen kann.

(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat einen wissenschaftlichen Bericht über die Konzeptbewertung des Pestizidüberwachungsprogramms 4 vorgelegt. Sie kam zu dem Schluss, dass bei einer Auswahl von 683 Probeneinheiten von mindestens 32 verschiedenen Erzeugnissen der jeweils zulässige Rückstandshöchstgehalt Schätzungen zufolge um über 1 % (mit einer Fehlermarge von 0,75 %) überschritten wird. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Erzeugnis und Jahr zu nehmen sind.

(4) Die Analyseergebnisse aus den vorausgegangenen amtlichen Kontrollprogrammen der Union wurden berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass das vom Kontrollprogramm erfasste Spektrum an Pestiziden für die verwendeten Pestizide repräsentativ ist.

(5) Gemäß der SANTE-Arbeitsunterlage zur Zusammenfassung von Quantifizierungsgrenzen im Fall komplexer Rückstandsdefinitionen 5 gilt Folgendes: Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- oder Reaktionsprodukte, so sollten diese Verbindungen getrennt aufgeführt werden, soweit sie einzeln gemessen werden.

(6) Damit eine harmonisierte Übermittlung der Ergebnisse von Pestizidrückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten gewährleistet ist und somit der Behörde vergleichbare Ergebnisse vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten vereinbarte Leitlinien verwenden, wie zum Beispiel die "Standard Sample Description version 2" und die "Chemical Monitoring Reporting Guideline".

(7) Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 6 gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(8) Es bedarf einer Bewertung, ob die Rückstandshöchstgehalte für Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission 7, Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission 8 und

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(Stand: 12.04.2024)

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