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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/891 der Kommission vom 22. März 2024 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/891 vom 25.03.2024)


(Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht eingearbeitet.)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Bifenazat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 der Kommission 2 erneuert. Die Bewertung des Verbraucherrisikos für essbare Kulturpflanzen konnte nicht abgeschlossen werden, da keine zur Gewährleistung der Verbrauchersicherheit erforderlichen einschlägigen Informationen vorgelegt wurden und die Toxizität eines relevanten Metaboliten nicht ermittelt werden konnte. Dies war auf fehlende Daten 3 zurückzuführen, die sich auf die Bewertung der Rückstandswerte in den verschiedenen Kulturpflanzen auswirken könnten, und auf fehlende toxikologische Referenzwerte für den Metaboliten D3598 (Bifenazat-Diazen), der in der Rückstandsdefinition enthalten ist. Deshalb wurde mit der Verordnung (EU) 2022/698 die Anwendung des Wirkstoffs Bifenazat auf nicht genießbare Kulturen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern beschränkt.

(3) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 können die Mitgliedstaaten über die Dauer der Aufbrauchfristen für Verkauf und Vertrieb, die Entsorgung, die Lagerung und den Verbrauch bereits bestehender Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels entscheiden. Die von den Mitgliedstaaten für Bifenazat eingeräumten maximalen Aufbrauchfristen laufen am oder vor dem 1. Januar 2024 ab.

(4) Da Pflanzenschutzmittel auf Bifenazat-Basis nur für die Anwendung auf nicht genießbaren Kulturen zugelassen sind, sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gesenkt und - auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt - in Anhang V der genannten Verordnung aufgenommen werden, sobald die Aufbrauchfristen abgelaufen sind. Außerdem sollten zur Vermeidung von Unklarheiten die entsprechenden Fußnoten, die auf fehlende Informationen zur Hydrolyse hinweisen, gestrichen werden.

(5) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert. Diese Laboratorien schlugen erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die für diejenigen Erzeugnisse, für die RHG festgelegt wurden, analytisch erreichbar sind.

(6) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer an die durch die Änderungen bedingten Anforderungen anpassen können.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Oktober 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2024

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 der Kommission vom 3. Mai 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

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