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Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate
(ABl. L 2024/869 vom 19.03.2024, ber. L 2024/90309)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde durch die Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 auf reproduktionstoxische Stoffe, einschließlich Blei und seiner anorganischen Verbindungen, ausgeweitet. Infolgedessen sehen die Anhänge I und II der Richtlinie 98/24/EG des Rates 5 und die Richtlinie 2004/37/EG den gleichen Arbeitsplatzgrenzwert sowie den gleichen biologischen Grenzwert für Blei und seine anorganischen Verbindungen vor. Bei diesen Grenzwerten werden die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen und Erkenntnisse nicht berücksichtigt, die einen besseren Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch berufsbedingte Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen, einem gefährlichen reproduktionstoxischen Stoff, ermöglichen; dies wird durch die Ergebnisse einer Bewertung der Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates 6 bestätigt.
(2) Für die Mitgliedstaaten ist es wichtig, den gleichen Schutz für alle Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinstunternehmen, die Einhaltung der durch diese Richtlinie eingeführten Verpflichtungen zu erleichtern. KMU und Kleinstunternehmen, die eine große Mehrheit der Unternehmen in der Union ausmachen, verfügen häufig über begrenzte finanzielle, technische und personelle Ressourcen. Die Mitgliedstaaten sollten daher entsprechend ihrer nationalen Gepflogenheiten die Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie auf KMU und Kleinstunternehmen, einschließlich etwaiger aufwändiger Verwaltungsaufgaben, prüfen, um bei Bedarf die Einhaltung der mit dieser Richtlinie eingeführten Verpflichtungen durch diese Unternehmen zu erleichtern, beispielsweise durch technische Hilfe und finanzielle Unterstützung mittels einschlägiger Unionsmittel.
(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 98/24/EG gilt die genannte Richtlinie unbeschadet strengerer oder spezifischerer Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG für Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe am Arbeitsplatz. Daraus folgt, dass Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 98/24/EG, durch den Arbeitgebern Vorgaben im Zusammenhang mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer auferlegt werden, unbeschadet Anhang IIIa der Richtlinie 2004/37/EG gilt, der die biologischen Grenzwerte festlegt und die Gesundheitsüberwachung in Verbindung mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen vorsieht. Um Rechtssicherheit in Bezug auf die geltenden Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen zu gewährleisten, sollten diese Richtlinien geändert werden, um einen überarbeiteten verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwert und einen überarbeiteten verbindlichen biologischen Grenzwert in den Anhängen III und IIIa der Richtlinie 2004/37/EG festzulegen, zusammen mit spezifischeren Bestimmungen über reproduktionstoxische Stoffe wie Blei und seine anorganischen Verbindungen. Daher sollten die spezifischen Bestimmungen über den betreffenden Arbeitsplatzgrenzwert für Blei in Anhang I der Richtlinie 98/24/EG und den betreffenden biologischen Grenzwert für Blei in Anhang II der Richtlinie 98/24/EG gestrichen werden.
(4) Neue und überarbeitete Grenzwerte sollten unter Berücksichtigung verfügbarer Informationen, einschließlich aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Daten, festgelegt werden und auf einer umfassenden Beurteilung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz beruhen.
(5) Im Einklang mit den Empfehlungen des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7
(Stand: 24.05.2024)
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