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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Arzneimittel

Verordnung (EU) 2024/848 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate mit Wirkung vom 1. April 2024

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/848 vom 15.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden "Agentur") aus einem Beitrag der Union und den Gebühren zusammen, die Unternehmen an die Agentur entrichten. In der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind die Gebührenklassen und -höhen festgelegt.

(2) Die Gebühren sollten unter Bezugnahme auf die vom Statistischen Amt der Europäischen Union 3 veröffentlichte Inflationsrate für 2023 überprüft und aktualisiert werden. Im Jahr 2023 betrug die Inflationsrate in der Union 3,4 %.

(3) Der Einfachheit halber sollte der angepasste Betrag auf die nächsten vollen 100 EUR gerundet werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung nicht für am 1. April 2024 anhängige gültige Anträge gelten.

(6) Gemäß Artikel 12 Absatz der Verordnung (EG) Nr. 297/95 muss die Aktualisierung mit Wirkung vom 1. April 2024 erfolgen. Daher sollte die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem genannten Datum gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

ii) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

iii) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

ii) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

c) in Absatz 3 wird "17.000 EUR" ersetzt durch "17.600 EUR";

d) in Absatz 4 Unterabsatz 1 wird "26.200 EUR" ersetzt durch "27.100 EUR";

e) in Absatz 5 wird "8.600 EUR" ersetzt durch "8.900 EUR";

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i) in Unterabsatz 1 wird "123.900 EUR" ersetzt durch "128.100 EUR";

ii) in Unterabsatz 2 wird "zwischen 30.800 EUR und 92.800 EUR" ersetzt durch "zwischen 31.800 EUR und 96.000 EUR";

2. in Artikel 4 Absatz 1 wird "86.000 EUR" ersetzt durch "88.900 EUR";

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

ii) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

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(Stand: 15.03.2024)

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