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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/816 der Kommission vom 5. März 2024 zur Beantwortung der Fragen zur zweiten vergleichenden Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/816 vom 07.03.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im März 2021 übermittelten alle befassten zuständigen Behörden, die Anträge auf Verlängerung der Zulassung für gerinnungshemmende Rodentizide erhalten haben, der Kommission eine Reihe von Fragen, die im Rahmen der für diese Biozidprodukte durchzuführenden vergleichenden Bewertung auf Unionsebene zu beantworten sind.
(2) Die folgenden Fragen wurden von allen befassten zuständigen Behörden gestellt:
(3) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ersuchte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "die Agentur") um eine Stellungnahme zu diesen Fragen.
(4) Am 23. November 2022 gab der Ausschuss für Biozidprodukte der Agentur (im Folgenden "BPC", Biocidal Products Committee) seine Stellungnahme zu den in Erwägungsgrund 2 genannten Fragen a, b, c, d und e im Zusammenhang mit der vergleichenden Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide ab.
(5) Die in Erwägungsgrund 2 genannte Frage f zum Vergleich der Risikoprofile von Stoffen, die in gerinnungshemmenden Rodentiziden enthalten sind, wurde vom BPC nach Stellung der Anträge auf die zweite Verlängerung der Genehmigung für diese Stoffe beantwortet. Am 7. Juni 2023 gab der BPC seine überarbeitete Stellungnahme zu allen Fragen 3 (im Folgenden "BPC-Stellungnahme") ab.
(6) Die Fragen a, b, d, e und f sind für chemische Alternativen relevant, während nur die Fragen b, c, d und e für nichtchemische Alternativen relevant sind.
(7) Am 28. Juni und 27. September 2023 forderte die Kommission die Vertreter der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte auf, zu den Schlussfolgerungen in der BPC-Stellungnahme Stellung zu nehmen. Mehrere Vertreter der Mitgliedstaaten äußerten Bedenken hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass mechanische Fallen als geeignete Alternative zu gerinnungshemmenden Rodentiziden für die Bekämpfung von Mäusen in Innenräumen angesehen werden könnten, da diese Schlussfolgerung nach Angaben dieser Behörden nur auf einer Feldstudie beruht, die für verschiedene Arten von Mäusebefall nicht als relevant angesehen werden kann. Umgekehrt unterstützten die Vertreter einiger Mitgliedstaaten die Schlussfolgerungen des BPC, dass solche Fallen eine wirksame Alternative darstellen würden. Mehrere Interessenträger wandten sich auch an die Kommission, um Bedenken in Bezug auf die Feststellungen der Stellungnahme zu äußern, während andere die Schlussfolgerungen der Stellungnahme unterstützten. Die Kommission nahm die in den Sitzungen geäußerten unterschiedlichen Standpunkte zur Kenntnis.
(8) Die Informationen im Anhang sollten von den befassten zuständigen Behörden bei der Entscheidung berücksichtigt werden, ob die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Kriterien erfüllt sind und ob sie demzufolge die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung eines gerinnungshemmenden Rodentizids in ihrem Hoheitsgebiet untersagen oder beschränken sollten.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 berücksichtigen die befassten zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten die im Anhang dargelegten Antworten auf die an die Kommission gerichteten Fragen zur vergleichenden Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide.
(Stand: 07.03.2024)
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