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Regelwerk, EU 2024, Wasser - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/721 der Kommission vom 27. Februar 2024 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/229 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1113)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/721 vom 08.03.2024)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2018/229

Archiv: 2018 2013; 2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 1, insbesondere auf Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer ix,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG müssen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und wiederherstellen, um einen guten ökologischen und chemischen Zustand zu erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper schützen und verbessern, um ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand zu erreichen.

(2) Zur Definition eines der wichtigsten Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG, nämlich eines guten ökologischen Zustands, ist in der Richtlinie ein Verfahren vorgesehen, mit dem die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung durch die Mitgliedstaaten und der Einstufungen im Rahmen ihrer Überwachungssysteme sichergestellt werden soll. Die Ergebnisse der biologischen Überwachung und die Einstufungen im Rahmen der Überwachungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten sollen mithilfe eines Interkalibrierungsnetzes verglichen werden, das sich aus Überwachungsstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den einzelnen Ökoregionen der Union zusammensetzt. Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG müssen die Mitgliedstaaten die nötigen Informationen, soweit zweckdienlich, für die zum Interkalibrierungsnetz gehörenden Überwachungsstellen erheben, damit beurteilt werden kann, ob die Einstufungen im Rahmen des nationalen Überwachungssystems mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Nummer 1.2 der Richtlinie 2000/60/EG übereinstimmen. Zur Durchführung der Interkalibrierung sind die Mitgliedstaaten in aus Mitgliedstaaten sowie Norwegen bestehenden geografischen Interkalibrierungsgruppen organisiert, denen bestimmte typen von Oberflächenwasserkörpern gemäß Anhang 2 dieses Beschlusses gemeinsam sind.

(3) Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ist die Interkalibrierung auf der Ebene der biologischen Qualitätskomponenten durchzuführen, wobei die Einstufungsergebnisse des nationalen Überwachungssystems für jedes biologische Qualitätselement und für jeden gemeinsamen Typ von Oberflächenwasserkörpern zwischen den Mitgliedstaaten verglichen werden. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die Ergebnisse mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Nummer 1.2 der genannten Richtlinie übereinstimmen.

(4) Die Kommission hat vier Phasen der Interkalibrierung unterstützt. Nach der gemeinsamen Durchführungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie wurden zur Erleichterung der Interkalibrierung vier Leitfäden (Nr. 6 2, Nr. 14 (zwei Versionen 3 und Nr. 30 4 erarbeitet. Diese geben einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze der Interkalibrierung und die Möglichkeiten für ihre Durchführung einschließlich Zeitplänen und Meldepflichten. Außerdem geben sie ein Verfahren vor, mit dem sichergestellt wird, dass neue oder überarbeitete nationale Einstufungsverfahren mit der harmonisierten Definition des guten ökologischen Zustands im Einklang stehen.

(5) Die Entscheidung 2008/915/EG der Kommission 5 enthielt einige Interkalibrierungsergebnisse für eine Reihe von biologischen Qualitätskomponenten. In jener Entscheidung wurden die Grenzwerte festgelegt, die die Mitgliedstaaten für die Einstufungen im Rahmen ihrer nationalen Überwachungssysteme verwenden mussten.

(6) Die Interkalibrierung wurde in dieser ersten Phase nicht abgeschlossen. Daher leitete die Kommission eine zweite Phase des Verfahrens ein. Deren Ergebnisse wurden in den Beschluss 2013/480/EU der Kommission 6

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(Stand: 12.03.2024)

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