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Regelwerk, EU 2024, Natur/Tierschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/630 des Rates vom 9. Februar 2024 über im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Vorschläge mehrerer Parteien zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2024/630 vom 20.02.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (im Folgenden "Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss 82/461/EWG des Rates 1 geschlossen und ist am 1. November 1983 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Konferenz der Vertragsparteien") Beschlüsse über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens annehmen.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien soll auf ihrer 14. Tagung, die vom 12. bis 17. Februar 2024 in Samarkand, Usbekistan stattfinden wird, Beschlüsse über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens annehmen.

(4) Es ist angezeigt, den im Namen der Union in der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens für die Union bindend sein werden.

(5) Die Union hat einen Vorschlag zur Aufnahme der Ostseepopulation des Gewöhnlichen Schweinswals Phocoena phocoena in Anhang I des Übereinkommens vorgelegt. Die Union sollte ihren eigenen Vorschlag unterstützen. Dieser Änderungsvorschlag würden keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen.

(6) Andere Vertragsparteien des Übereinkommens haben Vorschläge zur Aufnahme von Lynx lynx balcanicus, Pelecanus thagus, Pluvianellus socialis, der südafrikanischen Population von Gypaetus barbatus meridionalis, Carcharias taurus, der Mittelmeerpopulation von Aetomylaeus bovinus, der Mittelmeerpopulation von Rhinoptera marginata, Tursiops truncatus gephyreus, und der Mittelmeerpopulation von Glaucostegus cemiculus, in Anhang I des Übereinkommens sowie zur Aufnahme von Lynx lynx, Felis manul, Lama guanicoe, Tursiops truncatus gephyreus, Pelecanus thagus, Carcharias taurus, Glaucostegus cemiculus, Aetomylaeus bovinus, Rhinoptera marginata, Brachyplatystoma rousseauxii und Brachyplatystoma vaillantii in Anhang II des Übereinkommens vorgelegt.

(7) Die Union sollte alle vorgenannten Vorschläge unterstützen, denn sie beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, entsprechen der gemäß Artikel 5 des VN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt bestehenden Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt und stehen in Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des genannten Übereinkommens, einschließlich des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montrea und des Handlungsziels 4 dieses Rahmens.

(8) Der Vorschlag zur Aufnahme der Art Carcharias taurus in Anhang I des Übereinkommens würde eine Änderung des Unionsrechts erfordern, da das derzeitige Schutzniveau in der Union die Anforderungen des Artikels III Absatz 5 des Übereinkommens nicht erfüllt. Ist eine solche Änderung des Unionsrechts nicht innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen nach Artikel XI Absatz 6 des Übereinkommens in Kraft getreten, so sollte die Kommission im Namen der Union einen Vorbehalt gemäß Artikel XI Absatz 6 des Übereinkommens hinsichtlich der Aufnahme dieser Art in Anhang I des Übereinkommens einlegen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertreten ist, lautet wie folgt:

  1. Die Aufnahme folgender Arten bzw. Unterarten in Anhang I des Übereinkommens wird unterstützt:
  2. Die Aufnahme der Art Carcharias taurus in Anhang I des Übereinkommens wird unterstützt; ist vor dem Ende des Zeitraums von 90 Tagen nach Artikel XI Absatz 6 des Übereinkommens keine Änderung des Unionsrechts in Bezug auf das Schutzniveau für diese Art in Kraft getreten, so legt die Kommission im Namen der Union einen Vorbehalt gemäß Artikel XI Absatz 6 des Übereinkommens in Bezug auf die Aufnahme dieser Art in Anhang I des Übereinkommens ein.
  3. Die Aufnahme folgender Arten in Anhang II des Übereinkommens wird unterstützt:

Artikel 2

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