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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/566 der Kommission vom 14. Februar 2024 zur Änderung von Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status "seuchenfrei" für bestimmte Zonen Deutschlands und Spaniens in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie der Genehmigung der Erweiterung eines Tilgungsprogramms für Infektionen mit dem genannten Virus

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/566 vom 15.02.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen sowie dazu, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Des Weiteren sieht die Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und die Kommission diese Programme genehmigt. In der genannten Verordnung ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" sowie die bereits genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramme aufgeführt. Die veränderte Seuchenlage in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV) in bestimmten Mitgliedstaaten macht es erforderlich, Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um der aktuellen Situation Rechnung zu tragen.

(4) Bezüglich Infektionen mit BTV hat Spanien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit BTV in der Autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit BTV erfüllt. Daher sollte dieses Gebiet in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 in die Liste der Gebiete Spaniens mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit BTV aufgenommen und in Anhang VIII Teil II aus der Liste der Gebiete Spaniens mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV gestrichen werden.

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(Stand: 20.02.2024)

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