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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/560 der Kommission vom 8. Dezember 2023 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kanarischen Inseln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8638)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/560 vom 15.02.2024, ber. L 2024/90819)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 64,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU 2, insbesondere auf Artikel 66,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren und Geltungsbereich des Beschlusses

(1) Am 23. November 2020 stellte das Königreich Spanien (im Folgenden "Spanien") bei der Kommission einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung (im Folgenden "Antrag") für die außerhalb der Halbinsel gelegenen Gebiete Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta und Melilla ("non-peninsular territories", im Folgenden zusammenfassend "NPT") gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944.

(2) Mit dem Antrag wurden ursprünglich Ausnahmen von Artikel 8 und Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie von den Artikeln 3, 6 und 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4, den Artikeln 9, 10, 11, 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 erbeten. In diesem Antrag war die Geltungsdauer der beantragten Ausnahme nicht angegeben.

(3) Am 18. März 2021 veröffentlichte die Kommission den Antrag auf ihrer Website und forderte die Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen.

(4) Am 17. August 2021 und am 16. Dezember 2021 bat die Kommission Spanien um zusätzliche Informationen zu dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung. Spanien antwortete am 4. Oktober 2021 und am 17. Januar 2022. Im letztgenannten Antwortschreiben änderte Spanien den Umfang seines Antrags auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung wie folgt:

(5) Dieser Beschluss sollte nur für die Kanarischen Inseln gelten. Die Anträge Spaniens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung in Bezug auf die NPT Ceuta, Melilla und die Balearen sollten in gesonderten Beschlüssen der Kommission über Ausnahmeregelungen behandelt werden.

2. Kanarische Inseln

Das Stromsystem und der Strommarkt auf den Kanarischen Inseln

(6) Die Kanarischen Inseln sind eines der nach Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") anerkannten Gebiete in äußerster Randlage und fallen daher für die Zwecke der Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 in diese Kategorie.

(7)

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