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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/453 der Kommission vom 5. Februar 2024 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

(ABl. L 2024/453 vom 06.02.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 bestätigte und meldete Italien 23 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Betroffen sind Hühner (Gallus domesticus), Legehennen, Truthühner, Enten und Perlhühner.

(2) Italien hat umgehend und effizient alle notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen ergriffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 erforderlich sind.

(3) Insbesondere traf Italien Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2022/53 4, (EU) 2022/106 5, (EU) 2022/145 6, (EU) 2022/198 7, (EU) 2022/257 8, (EU) 2022/349 9, (EU) 2022/417 10, (EU) 2022/454 11, (EU) 2022/522 12, (EU) 2022/623 13 und (EU) 2022/690 der Kommission 14 Schutz- und Überwachungszonen (die "regulierten Gebiete") ab.

(4) Italien teilte der Kommission mit, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden sind, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 in Betracht kamen.

(5) Am 27. Februar 2023 erhielt die Kommission von Italien einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgrund der bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022. Am 14. März 2023, am 17. Mai 2023, am 6. Dezember 2023 und am 12. Januar 2024 übermittelten die italienischen Behörden nähere Angaben und Belege zu ihrem Antrag.

(6) Aufgrund der in Erwägungsgrund 3 genannten tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten verlängert, die Aufstallung von Geflügel verboten und Verbringungen für alle Arten von Geflügelbetrieben in den regulierten Gebieten beschränkt. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Bruteiern, Konsumeiern, lebenden Tieren und Geflügelfleisch in diesen Betrieben, aber auch zu Verlusten aufgrund vernichteter und deklassierter Eier und vernichteten und deklassierten Fleisches.

(7) Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an den Ausgaben Italiens für die betreffenden außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Italien eingereichten Antrags für die bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen in Betracht kommen.

(8) Um die Gefahr einer Überkompensation zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Beteiligung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis nach Kategorien festgesetzt werden.

(9) Um das Risiko einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU)

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