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Regelwerk, EU 2024, Strahlenschutz

Empfehlung (Euratom) 2024/440 der Kommission vom 2. Februar 2024 über die Verwendung von Dosiskoeffizienten für die Schätzung der effektiven Dosis und der Äquivalentdosis für die Zwecke der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 563)

(ABl. L 2024/440 vom 06.02.2024, ber. L 2024/90105)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Euratom-Vertrag"), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 106a, der auf Artikel 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verweist,

nach Anhörung der in Artikel 31 Absatz 1 des Euratom-Vertrags genannten Sachverständigengruppe,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 2 Buchstabe b des Euratom-Vertrags sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte vor den Gefahren ionisierender Strahlungen aufgestellt werden.

(2) Um dieses Ziel zu erreichen, wird dem Rat mit Artikel 31 des Euratom-Vertrags die Aufgabe übertragen, diese Grundnormen auf Vorschlag der Kommission festzulegen, während Artikel 32 eine Überprüfung oder Ergänzung der Grundnormen zulässt.

(3) Der Rat hat mehrere Richtlinien zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften, Patienten und der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlungen angenommen, zuletzt die Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates 1.

(4) Nach der Richtlinie 2013/59/EURATOM ist die berufsbedingte Exposition strahlenexponierter Arbeitskräfte bei jeder einzelnen Arbeitskraft auf der Grundlage von Messungen zu prüfen. Die Schätzung der effektiven Dosen und der Äquivalentdosen auf der Grundlage solcher Messungen stützt sich auf wissenschaftlich fundierte Werte und Beziehungen in Form von Dosiskoeffizienten, die von der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection - ICRP) veröffentlicht werden. Nach Artikel 13 der Richtlinie 2013/59/EURATOM müssen die Mitgliedstaaten diese Dosiskoeffizienten verwenden.

(5) Im Jahr 2022 schloss die ICRP eine Reihe von Veröffentlichungen über die berufsbedingte Aufnahme von Radionukliden (Teile 1-5) ab 2, die die am häufigsten verwendeten Radionuklide einschließlich Radon abdeckt und aktualisierte Dosiskoeffizienten für die berufsbedingte Exposition gegenüber solchen Radionukliden enthält.

(6) Im Anschluss an diese ICRP-Veröffentlichungen ersuchte die Kommission die Sachverständigengruppe nach Artikel 31 Euratom-Vertrag um eine Stellungnahme zu den aktualisierten Dosiskoeffizienten. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2023 hob die Sachverständigengruppe hervor, dass diese Reihe von ICRP-Veröffentlichungen und alle darin enthaltenen Dosiskoeffizienten hinsichtlich der fortgeschrittenen Methodik und ihrer Anwendung auf eine Vielzahl von Radionukliden auf internationaler Ebene einzigartig sind und dem Stand der Technik in diesem Bereich entsprechen. Daher sprach sich die Sachverständigengruppe für die Verwendung der aktualisierten Dosiskoeffizienten für die Schätzung der effektiven Dosis und der Äquivalentdosis für die Zwecke der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates aus.

(7) Nach Artikel 33 Absatz 1 Euratom-Vertrag hat jeder Mitgliedstaat die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Beachtung der Grundnormen sicherzustellen. Daher ist es angezeigt, Empfehlungen zur Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen über die Verwendung der aktualisierten ICRP-Dosiskoeffizienten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzugeben, um eine einheitliche Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/EURATOM in der gesamten Union zu gewährleisten.

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Die Mitgliedstaaten sollten für die Schätzung der effektiven Dosis und der Äquivalentdosis aus interner Exposition im Sinne der Richtlinie 2013/59/EURATOM die ICRP-Veröffentlichungen über die berufsbedingte Aufnahme von Radionukliden, Teile 1-5 (ICRP-Veröffentlichungen 130, 134, 137, 141 und 151), und alle darin enthaltenen Dosiskoeffizienten verwenden.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2024

1) Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/EURATOM (ABl. L 13 vom 17.01.2014 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/59/oj).

2) ICRP-Veröffentlichungen 130 (2015), 134 (2016), 137 (2017), 141 (2019) und 151 (2022).


ENDE

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