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Durchführungsverordnung (EU) 2024/425 der Kommission vom 2. Februar 2024 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Asulam-Natrium gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/425 vom 05.02.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 19. Dezember 2013 stellte UPL Europe Limited beim Vereinigten Königreich, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Asulam-Natrium.
(2) Am 30. Juni 2014 informierte der Bericht erstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") über die Zulässigkeit des Antrags.
(3) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertete die Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt hinsichtlich der vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Am 21. April 2016 übermittelte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde einen Entwurf des Bewertungsberichts.
(4) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 leitete die Behörde den vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter und organisierte eine öffentliche Konsultation zu dem Bericht.
(5) Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst.
(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.
(7) Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde geprüft. Am 28. März 2018 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für den Wirkstoff Asulam-Natrium 2 vor.
(8) Laut der Schlussfolgerung der Behörde existiert ein hohes Langzeitrisiko für Vögel und Säugetiere in Bezug auf alle repräsentativen Verwendungen bei Feldkulturen für alle Arten, ausgenommen kleine insektenfressende Säugetiere.
(9) Während des Peer-Review-Verfahrens, nachdem das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hatte, aus der Union auszutreten, übernahm Frankreich im Juni 2019 die Aufgabe des Bericht erstattenden Mitgliedstaats für diesen Wirkstoff.
(10) Was die mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission 3 festgelegten neuen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften anbelangt, die seit dem 10. November 2018 gelten, so erlaubte die Schlussfolgerung der Behörde den Risikomanagern keinen Schluss dahingehend, ob der Wirkstoff Asulam-Natrium als endokriner Disruptor zu betrachten ist, das die Schlussfolgerung bereits vor Inkrafttreten dieser neuen Kriterien fertiggestellt worden war. Daher ersuchte die Kommission im Februar 2019 die Behörde um eine Neubewertung der Informationen und eine Aktualisierung ihrer Schlussfolgerung zu den potenziellen endokrinschädlichen Eigenschaften von Asulam-Natrium nach den neuen Kriterien, wie in Anhang II Nummer 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dargelegt.
(11) Nach einer Konsultation mit den Mitgliedstaaten forderte die Behörde den Antragsteller am 7. November 2019 auf, innerhalb von drei Monaten zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung, ob die Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und/oder 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind, und/oder dokumentierte Nachweise darüber, dass die Kriterien für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind, vorzulegen. Am 6. Februar 2020 legte der Antragsteller Informationen vor, die im Rahmen des Peer-Review-Verfahrens beurteilt wurden.
(12) Am 13. Oktober 2021 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff
(Stand: 07.02.2024)
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