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Verordnung (EU) 2024/345 der Kommission vom 22. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Desmedipham, Etridiazol, Flurtamon, Profoxydim, Difenacoum und Kaliumpermanganat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/345 vom 23.01.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Wirkstoffe Desmedipham, Flurtamon und Profoxydim wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für den Wirkstoff Etridiazol sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für die Wirkstoffe Difenacoum und Kaliumpermanganat sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Desmedipham lief am 1. Juli 2019 aus und wurde nicht erneuert 2. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Desmedipham auf allen Erzeugnissen werden auf die Bestimmungsgrenze festgelegt. Durch technischen Fortschritt sind nun niedrigere Bestimmungsgrenzen erreichbar. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Desmedipham auf die aktuellen produktspezifischen Bestimmungsgrenzen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung gesenkt und gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nach deren Anhang V verschoben werden. Wenn außerdem alle RHG auf die produktspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt sind, sind keine bestätigenden Daten mehr erforderlich. Daher sollten alle Fußnoten mit Anfragen nach bestätigenden Daten gelöscht werden.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Etridiazol lief am 31. Mai 2021 aus und es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Daher sollten die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für Etridiazol auf allen Erzeugnissen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt werden.
(4) Die Genehmigung für den Wirkstoff Flurtamon lief am 27. Dezember 2018 aus und wurde nicht erneuert 3. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Flurtamon auf allen Erzeugnissen werden auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Flurtamon festgelegten RHG gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verschoben werden.
(5) Die Genehmigung für den Wirkstoff Profoxydim lief am 31. Juli 2021 aus und es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Profoxydim auf allen Erzeugnissen werden auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festgelegt. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Profoxydim festgelegten RHG gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verschoben werden.
(Stand: 17.04.2024)
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