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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/342 der Kommission vom 22. Januar 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflumetofen, Oxathiapiprolin und Pyraclostrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/342 vom 23.01.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Wirkstoffe Cyflumetofen, Oxathiapiprolin und Pyraclostrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) In Bezug auf Cyflumetofen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Cyflumetofen bei Zucchinis und Gewürzgurken gestellt.

(3) In Bezug auf diesen Antrag beantragte ein Mitgliedstaat die Anwendung des in den Technischen Leitlinien für das Verfahren zur Festlegung von RHG 2 vorgesehenen "Fast-track"-Verfahrens, um einen RHG auf der Grundlage von Rückstandsuntersuchungen bei Schlangengurken festzulegen.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat im Rahmen der Überprüfung der geltenden RHG für Cyflumetofen Rückstandsuntersuchungen bei Schlangengurken bewertet und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG abgegeben 3. Diese Stellungnahme der Behörde stützt sich auf den derzeitigen einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand. Da es nach den Technischen Leitlinien für die Extrapolation von RHG 4 angezeigt ist, die Daten der Rückstandsuntersuchungen bei Schlangengurken auf Zucchini, Gewürzgurken und "sonstige Kürbisgewächse mit genießbarer Schale" zu extrapolieren, ist es nicht erforderlich, die Behörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme speziell zu diesen Kulturen zu ersuchen.

(5) Daher sollte der RHG für Cyflumetofen bei Zucchinis, Gewürzgurken und "sonstigen Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale" auf der Grundlage der bei Schlangengurken durchgeführten Rückstandsuntersuchungen auf 0,4 mg/kg festgesetzt werden.

(6) In Bezug auf Oxathiapiprolin wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG bei Rettichblättern gestellt.

(7) In Bezug auf Pyraclostrobin wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für die Anwendung dieses Stoffes bei Papayas in Brasilien gestellt. Der Antragsteller übermittelte Daten, aus denen hervorgeht, dass die in Brasilien bei dieser Kultur zulässigen Anwendungen von Pyraclostrobin zu Rückständen führen, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten RHG übersteigen, und dass ein höherer RHG erforderlich wäre, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.

(8) Die Anträge wurden gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(9) Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte. Sie bewertete insbesondere die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab 5. Ihre mit Gründen versehenen Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(10) In Bezug auf Oxathiapiprolin bei Rettichblättern kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager darüber erforderlich war, wie der vorgeschlagene RHG anzuwenden ist, da Rettichblätter in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt sind und der in Teil A des genannten Anhangs genannten Untergruppe der Grünkohle zugerechnet werden, die Oxathiapiprolin-Rückstände auf Rettichbättern jedoch von der Anwendung dieses Stoffs bei Rettich stammen. Da in der Union gegenwärtig keine Anwendung von Oxathiapiprolin bei Grünkohlen gemeldet wird, sollte der von der Behörde vorgeschlagene neue RHG von 1,5 mg/kg im Einklang mit dem Beschluss des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel 6 ausschließlich für Oxathiapiprolin bei Rettichblättern festgelegt werden.

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