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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/285 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Zulassung einer Taigawurzel-Tinktur aus Eleutherococcus senticosus (Rupr. & Maxim.) Maxim als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde, Katzen und Pferde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/285 vom 18.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Der Stoff Taigawurzel-Tinktur aus Eleutherococcus senticosus (Rupr. & Maxim.) Maxim wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt der Kategorie "sensorische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aromastoffe" in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Taigawurzel-Tinktur aus Eleutherococcus senticosus (Rupr. & Maxim.) Maxim als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Später zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung von Eleutherococcus senticosus (Rupr. & Maxim.) Maxim in Bezug auf die Verwendung für alle Tierarten außer Hunden, Katzen und Pferden zurück.

(5) Der Antragsteller beantragte, dass der Futtermittelzusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2023 3 den Schluss, dass Taigawurzel-Tinktur aus Eleutherococcus senticosus (Rupr. & Maxim.) Maxim für Hunde, Katzen und Pferde sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam zu dem Schluss, dass Taigawurzel-Tinktur aus Eleutherococcus senticosus (Rupr. & Maxim.) Maxim als haut- und augenreizend und als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass anerkannt ist, dass der Stoff die sensorischen Eigenschaften von Futtermitteln beeinflussen kann und dass für diesen Stoff kein weiterer Nachweis der Wirksamkeit als notwendig erachtet wird. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Taigawurzel-Tinktur aus Eleutherococcus senticosus (Rupr. & Maxim.) Maxim die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass es in Anbetracht des Vorhandenseins von besorgniserregenden Stoffen in der Taigawurzel-Tinktur aus Eleutherococcus senticosus (Rupr. & Maxim.) Maxim erforderlich ist, einen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln festzulegen und die Kombination des Zusatzstoffs mit anderen, die dieselben besorgniserregenden Stoffe enthalten, zu begrenzen. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Taigawurzel-Tinktur aus Eleutherococcus senticosus

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(Stand: 26.01.2024)

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