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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/262 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride IMI 360748, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Absetzferkel, zur Zulassung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner, alle Lege- und Zuchtgeflügelarten, Ziervögel und Saugferkel (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2305

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/262 vom 18.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2305 2 der Kommission wurde eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride IMI 360748 (frühere taxonomische Bezeichnung: Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD142)) für 10 Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für Absetzferkel zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride IMI 360748, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für Absetzferkel gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Der Antrag betraf außerdem die Zulassung neuer Verwendungen der gleichen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, und zwar als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner, alle Lege- und Zuchtgeflügelarten, Ziervögel und Saugferkel. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 21. März 2023 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride IMI 360748, unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Absetzferkel sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist, und teilte mit, dass diese Schlussfolgerung in Bezug auf die Sicherheit auch für Masttruthühner, alle Lege- und Zuchtgeflügelarten, Ziervögel und Saugferkel gilt. Ferner zog die Behörde den Schluss, dass die Zubereitung nicht als hautätzend oder augenreizend einzustufen ist. Sie erklärte, die Zubereitung sei als Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten, es könne jedoch keine Schlussfolgerung dazu gezogen werden, ob der Zusatzstoff möglicherweise hautreizend ist. Der Behörde stellte fest, dass es im Zusammenhang mit der Erneuerung der Zulassung für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Absetzferkel nicht notwendig ist, die Wirksamkeit der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride IMI 360748, zu bewerten und dass sich die Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit bei Masthühnern und Absetzferkeln übertragen lassen auf Masttruthühner, alle Lege- und Zuchtgeflügelarten, Ziervögel und Saugferkel. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

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(Stand: 25.01.2024)

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