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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/247 der Kommission vom 16. Januar 2024 zur Genehmigung von Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/247 vom 17.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Pentakalium-bis(peroxymonosulfat)-bis(sulfat) (CAS-Nr.: 70693-62-8) für die Produktarten 2, 3, 4 und 5.

(2) Pentakalium-bis(peroxymonosulfat)-bis(sulfat) wurde im Hinblick auf die Verwendung in Produkten der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), der Produktart 3 (Hygiene im Veterinärbereich), der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) und der Produktart 5 (Trinkwasser), wie in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschrieben, bewertet.

(3) Slowenien wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") am 23. September 2022 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. Die Agentur erörterte den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen im Rahmen von Fachsitzungen.

(4) Im Zuge der Prüfung von Pentakalium-bis(peroxymonosulfat)-bis(sulfat) wurde der Name dieses Wirkstoffs von der Agentur zur Berichtigung in Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) geändert.

(5) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen aus. Am 6. Juni 2023 3 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Stellungnahme der Agentur an, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden. Die Agentur kommt in den Stellungnahmen zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass Biozidprodukte der Produktarten 2, 3, 4 und 5, die Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern gewisse Voraussetzungen für ihre Verwendung gegeben sind.

(6) In Anbetracht der Stellungnahmen der Agentur ist es angezeigt, Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 zu genehmigen.

(7) Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 unter den im Anhang dargelegten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

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