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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2911 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2911 vom 22.12.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die schwedische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission 2 enthält in Artikel 3 Absatz 7 einen Fehler im Zusammenhang mit den Gründen, aus denen Bienenvölker verbracht werden dürfen. Dieser Fehler berührt den Inhalt dieser Bestimmung.

(2) Die schwedische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2023

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020 S. 5).


ENDE

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