Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2850 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Mannanase gewonnen aus Aspergillus niger CBS 120604 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Mastgeflügelarten (Zulassungsinhaber: Kerry Ingredients and Flavours Ltd)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2850 vom 21.12.2023)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Mannanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Zusatzstoff in Futtermitteln gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer aus Aspergillus niger CBS 120604 gewonnenen Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Mannanase als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Mastgeflügelarten, der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 11. Mai 2023 2 den Schluss, dass die aus Aspergillus niger (CBS 120604) gewonnene Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Mannanase unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Mastgeflügelarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die aus Aspergillus niger gewonnene Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Mannanase CBS 120604 als haut- und augenreizend und als Haut- und Inhalationsallergen gilt. Die Behörde kam überdies zu dem Schluss, dass die aus Aspergillus niger CBS 120604 gewonnene Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Mannanase bei der Aufnahme von 30 U Endo-1,4-beta-Mannanase/kg Alleinfuttermittel für alle Mastgeflügelarten wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die aus Aspergillus niger CBS 120604 gewonnene Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Mannanase die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung für alle Mastgeflügelarten zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2023

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2023; 21(6):8045.


.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.12.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion