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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2802 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Zulassung einer aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 gewonnenen Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Mast- und Zuchtgeflügelarten und für Jungtiere aller Geflügelarten, die für Lege- und Zuchtzwecke bestimmt sind (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2802 vom 19.12.2023)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung einer aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 gewonnenen Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase als Futtermittelzusatzstoff gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 gewonnenen Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten, der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" eingeordnet werden soll.

(4) Die Verwendung dieser aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 gewonnenen Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase wurde ausgehend von den Schlussfolgerungen des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") vom 29. Juni 2022 2 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/668 der Kommission 3 bereits für alle Legegeflügelarten zugelassen.

(5) Die Behörde zog in ihren Gutachten vom 29. Juni 2022 und vom 11. Mai 2023 4 den Schluss, dass die aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 gewonnene Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Geflügelarten, für die Verbraucher und für die Umwelt sicher ist. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass die aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 gewonnene Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase nicht haut- oder augenreizend ist, aber als Haut- und Inhalationsallergen einzustufen ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 gewonnene Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bei allen Geflügelarten wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 gewonnene Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Verwendung dieser Zubereitung für alle Mast- und Zuchtgeflügelarten und für Jungtiere aller Geflügelarten, die für Lege- und Zuchtzwecke bestimmt sind, zugelassen werden. Die Kommission vertritt ferner die Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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(Stand: 28.12.2023)

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