Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2747 der Kommission vom 8. Dezember 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1391 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lactic acid based products - CID Lines NV" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2747 vom 11.12.2023)


Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. Juli 2022 wurde CID Lines NV mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1391 der Kommission 2 eine Unionszulassung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Lactic acid based products - CID Lines NV" erteilt. Gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1391 war der Zulassungsinhaber verpflichtet, einen Test zur langfristigen Lagerungsstabilität bei Raumtemperatur an "Lactic acid based products - CID Lines NV" in handelsüblichen Verpackungen durchzuführen, in denen die Produkte der Familie auf dem Markt bereitgestellt werden, und die Ergebnisse dieses Tests bis zum 1. März 2023 an die Agentur zu übermitteln.

(2) Am 28. Februar 2023 übermittelte der Zulassungsinhaber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die erforderlichen Daten, die unter der Nummer BC-RC051007-54 registriert wurden. Die bewertende zuständige Behörde Belgiens übermittelte der ECHa am 9. März 2023 die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(3) Am 30. Juni 2023 übermittelte die ECHa der Kommission die Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte 3, in der dieser den Schluss zog, dass die übermittelten Daten die Haltbarkeitsdauer von zwei Jahren für die Produkte der Biozidproduktfamilie "Lactic acid based products - CID Lines NV" bestätigen, ausgenommen die Verpackung Wipe 4, 2L (105 Wischtücher) in der Meta-SPC 7, für die eine Haltbarkeit von zwei Jahren nicht bestätigt werden konnte.

(4) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der ECHa an und hält es daher für angebracht, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lactic acid based products - CID Lines NV" zu ändern.

(5) Da die Haltbarkeit von zwei Jahren für die Verpackung Wipe 4, 2L (105 Tücher) der Biozidproduktfamilie nicht bestätigt werden konnte, erfüllt diese Art der Verpackung nicht die Bedingungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Dauer der Haltbarkeit.

(6) Die Verpackung Wipe 4, 2L (105 Tücher) sollte daher aus dem Eintrag zu "Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial" in den Tabellen 13, 14, 15, 16, 17 und 18 in der Meta-SPC 7 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1391 gestrichen werden.

(7) Die Kommission unterrichtete den Zulassungsinhaber am 4. August 2023 von ihrer Absicht, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Lactic acid based products - CID Lines NV" zu ändern, und gab ihm gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Vorlage zusätzlicher Informationen. Der Zulassungsinhaber stimmte in seiner am selben Tag eingegangenen Antwort der beabsichtigten Änderung der Zulassung in Bezug auf die Verpackung Wipe 4, 2L (105 Tücher) in der Meta-SPC 7, für die eine Haltbarkeit von zwei Jahren nicht bestätigt werden konnte, zu.

(8) Im Interesse der Klarheit und eines besseren Zugangs der Nutzer und interessierten Parteien zur endgültigen Fassung der SPC, die im Register für Biozidprodukte zu veröffentlichen ist, sollte Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1391 vollständig ersetzt werden.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1391 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1391 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2023

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1391

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.12.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion