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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2727 der Kommission vom 30. November 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "PPC Chlorine liquid"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2727 vom 07.12.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. April 2019 stellte Vynova PPC SAS bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 einen Antrag auf Zulassung eines nach der Beschreibung in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 gleichen Biozidprodukts mit der Bezeichnung "PPC Chlorine liquid" der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 5 (Trinkwasser) entsprechend der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-LA051328-54 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Der Antrag enthielt auch die Antragsnummer des betreffenden Referenz-Biozidprodukts "Arche Chlorine", das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/754 der Kommission 3 zugelassen und im Register mit der Nummer BC-UQ045679-98 eingetragen wurde.

(2) "PPC Chlorine liquid" enthält als Wirkstoff aus Chlor freigesetztes Aktivchlor, das in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 2 und 5 enthalten ist.

(3) Am 3. August 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 und den Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "PPC Chlorine liquid".

(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die von Vynova PPC SAS genannten Unterschiede zwischen dem gleichen Biozidprodukt und dem betreffenden Referenz-Biozidprodukt auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt auf Grundlage der Bewertung von Arche Chlorine sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Am 31. Juli 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission ist der Ansicht, dass der von Deutschland gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestellte Antrag auf Anpassung der Bedingungen der Unionszulassung des Biozidprodukts "Arche Chlorine" für sein Hoheitsgebiet auch für die Verwendungen 2, 3 und 4 von "PPC Chlorine liquid" gilt. Diese Anpassung wird in den Erwägungsgründen 7 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/754 begründet.

(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt "PPC Chlorine liquid" mit den von Deutschland gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragten Anpassungen der Biozidprodukteigenschaften für sein Hoheitsgebiet in Bezug auf die Verwendungen 2, 3 und 4 erteilt werden sollte.

(8) Das Ablaufdatum dieser Zulassung sollte an das Ablaufdatum des Referenz-Biozidprodukts "Arche Chlorine" angeglichen werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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(Stand: 28.12.2023)

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