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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2647 der Kommission vom 28. November 2023 zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 5750 und Bacillus paralicheniformis DSM 5749 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastkälber, Aufzuchtlämmer und Mastlämmer und Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (zur Aufzucht und zur Mast) sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2308 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung für Saugferkel (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2647 vom 29.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden; die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung sind darin ebenfalls geregelt.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2308 der Kommission 2 wurde die Verwendung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saugferkel (Zulassungsinhaber Chr. Hansen A/S) für eine Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(3) Am 15. Oktober 2019 wurde gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ein Antrag auf Zulassung neuer Verwendungen der Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 5750 und Bacillus licheniformis DSM 5749, welche in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Ferkel, andere Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (im Wachstum befindlich und für die Zucht), Mastkälber und andere im Wachstum befindliche Wiederkäuer, Zuchttruthühner und andere Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller zog den Antrag auf Zulassung für andere Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (im Wachstum befindlich und für die Zucht), für Zuchttruthühner und andere Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zurück. Er stellte ferner klar, dass in Bezug auf Ferkel mit dem Antrag tatsächlich bezweckt wird, eine getrennte Verwendung der Zubereitung bei Sauen und Saugferkeln zu erlauben, weshalb eine Änderung der Bedingungen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2308 erteilten Zulassung beantragt wird.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2023 3 zu dem Ergebnis, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 5750 und Bacillus paralicheniformis DSM 5749 (vormals taxonomisch als Bacillus licheniformis DSM 5749 bezeichnet) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen als sicher für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt gilt. Außerdem wurde geschlussfolgert, dass die Zubereitung als potenzielles Inhalationsallergen zu betrachten ist. Da es keine validierten Assays zur Bewertung von Mikroorganismen gibt, konnte sie keine Aussage über das Hautsensibilisierungspotenzial der Zubereitung treffen. Die Behörde stellte ferner fest, dass die Ergebnisse ihres Gutachtens vom 12. Juli 2016 4 in Bezug auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs bei Absetzferkeln und Aufzuchtkälbern auch für Saugferkel, Mastkälber und andere im Wachstum befindliche Wiederkäuer gelten. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 5750 und Bacillus paralicheniformis

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(Stand: 30.11.2023)

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