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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2644 der Kommission vom 28. November 2023 zur Zulassung von durch Weizmannia coagulans DSM 32789 gewonnener Milchsäure als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten außer alle Wassertiere und Wiederkäuer mit noch nicht voll entwickeltem Pansen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2644 vom 29.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und sie regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von durch Weizmannia coagulans (Synonym Bacillus coagulans) DSM 32789 gewonnener Milchsäure vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von durch Weizmannia coagulans DSM 32789 gewonnener Milchsäure als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten außer Fisch, die in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Konservierungsmittel" eingeordnet werden soll.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von technologischen Zusatzstoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 24. März 2022 2 und vom 22. März 2023 3 den Schluss, dass durch Weizmannia coagulans DSM 32789 gewonnene Milchsäure unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten mit Ausnahme von Präruminanten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass durch Weizmannia coagulans DSM 32789 gewonnene Milchsäure für Haut, Augen und Schleimhäute ätzend ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass, da Milchsäure in Lebensmitteln als Konservierungsstoff verwendet wird, davon auszugehen ist, dass die bei Lebensmitteln beobachtete Wirkung auch in Futtermitteln beobachtet wird, wenn sie in vergleichbaren Konzentrationen und unter vergleichbaren Bedingungen verwendet wird. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Europäischen Union vorgelegt hat, worin der Schluss gezogen wurde, dass der am 21. Februar 2012 vorgelegte Bewertungsbericht in Bezug auf Milchsäure, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 der Kommission 4 zugelassen wurde, einschließlich eines am 1. Juni 2021 vorgelegten Addendums, gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar ist.

(6) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung von durch Weizmannia coagulans DSM 32789 gewonnener Milchsäure die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Konservierungsmittel" angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2023

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(Stand: 29.11.2023)

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