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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2628 der Kommission vom 27. November 2023 zur Zulassung von Guanidinoessigsäure und einer Zubereitung aus Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoffe für Junghühner für Zuchtzwecke und Junghühner für Legezwecke in Futtermitteln und Tränkwasser sowie für Masthühner in Tränkwasser (Zulassungsinhaber: Alzchem Trostberg GmbH) und zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1768
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2628 vom 28.11.2023)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Der Zusatzstoff Guanidinoessigsäure wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1768 der Kommission 2 als Stoff und als Zubereitung zur Verwendung in Futtermitteln für Masthühner, Absetzferkel und Mastschweine zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung neuer Verwendungszwecke von Guanidinoessigsäure und einer Zubereitung aus Guanidinoessigsäure gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antrag betrifft die Zulassung von Guanidinoessigsäure und einer Zubereitung aus Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" beantragt.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 28. September 2022 3 den Schluss, dass Guanidinoessigsäure und eine Zubereitung aus Guanidinoessigsäure unter den vorgeschlagenen Bedingungen für die Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für Masthühner, Junghühner für Zuchtzwecke, Junghühner für Legezwecke, Ferkel und Mastschweine bei Verwendung in Futtermitteln und in Tränkwasser sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. Des Weiteren befand die Behörde, dass Guanidinoessigsäure beim Einatmen nicht toxisch wirkt, nicht haut- und augenreizend ist und kein Hautallergen darstellt. Die Behörde empfahl zu berücksichtigen, dass sich die vorgeschlagenen sicheren Höchstmengen an Zusatzstoffen auf die Annahme stützen, dass das Futtermittel genügend Methyldonoren (außer Methionin, z.B. Cholin, Betain und Folsäure) und Vitamin B12 enthält.
(6) Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Zusatzstoffe bei Junghühnern für Lege- und für Zuchtzwecke, Masthühnern, Absetzferkeln und Mastschweinen wirksam sein können. Diese Wirksamkeit steht im Zusammenhang mit einer Verbesserung der Leistungsparameter bei diesen Tierarten. In ihren Gutachten zu Guanidinoessigsäure vom 27. Januar 2016 4 und 28. September 2022 stellte die Behörde fest, dass dieser Zusatzstoff nicht in die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" eingeordnet werden sollte, da Guanidinoessigsäure ausschließlich in Kreatin umgewandelt wird und nicht wieder in eine Aminosäure zurückverwandelt werden kann, während die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" Stoffe umfasst, die schließlich in den Stoffwechsel des Organismus eintreten und als solche an der Proteinsynthese beteiligt sind. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass zur Untermauerung einer neuen ernährungsphysiologischen Wirkung der betreffenden Zusatzstoffe einschlägige Nachweise ihrer Wirksamkeit bei Schweinen und Geflügel vorgelegt werden sollten. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln und in Wasser geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(Stand: 29.11.2023)
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