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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2626 der Kommission vom 24. November 2023 zur Änderung der Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 hinsichtlich der in Dänemark geltenden nationalen Maßnahmen in Bezug auf die bakterielle Nierenerkrankung (BKD) und die infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2626 vom 28.11.2023)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission 2 wurden in seinen Anhängen I und II Listen der Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten aufgestellt, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder in denen ein Tilgungsprogramm für diese Seuchen gilt.

(2) Dänemark hat der Kommission einen Ausbruch der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) in einem der Kompartimente in seinem Hoheitsgebiet gemeldet, das in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt ist, und zwar im Kompartiment Refsgårds Dambrug. Daher sollte dieses Kompartiment aus der genannten Liste gestrichen werden.

(3) Dänemark hat der Kommission ferner einen Ausbruch der BKD in einem der Kompartimente in seinem Hoheitsgebiet gemeldet, das in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 als Kompartiment aufgeführt ist, in dem ein Tilgungsprogramm für diese Seuche gilt, und zwar im Kompartiment Hulsig Dambrug. Daher sollte dieses Kompartiment aus der genannten Liste gestrichen werden.

(4) Dänemark hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass in zwei Kompartimenten in seinem Hoheitsgebiet, die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt sind, Tilgungsprogramme in Bezug auf die infektiöse Pankreasnekrose (IPN) erfolgreich abgeschlossen wurden, und zwar in den Kompartimenten Lundby Dambrug und Hulsig Dambrug. Diese Kompartimente sollten daher aus der Liste in dem genannten Anhang gestrichen und stattdessen in die Liste der Kompartimente, die als frei von der IPN gelten, in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgenommen werden.

(5) Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass ein Kompartiment in seinem Hoheitsgebiet, das in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 in Bezug auf die IPN sowie in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses in Bezug auf die BKD aufgeführt ist, und zwar Ravning Avlsstation, nicht länger besteht. Daher sollte dieses Kompartiment aus den genannten Listen gestrichen werden.

(6) Abschließend hat Dänemark der Kommission in Bezug auf ein Kompartiment in seinem Hoheitsgebiet, das in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt ist, und zwar das Kompartiment FREA, sowie in Bezug auf ein Kompartiment in seinem Hoheitsgebiet, das in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführt ist, und zwar das Kompartiment Øster Højgård Avlsdambrug, mitgeteilt, dass keine nationalen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung der IPN bzw. der BKD mehr erforderlich sind. Daher sollten diese Kompartimente aus den genannten Listen gestrichen werden.

(7) Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. November 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260

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(Stand: 07.12.2023)

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