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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2620 der Kommission vom 24. November 2023 zur Genehmigung von Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2620 vom 27.11.2023)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, für die Produktart 4.
(2) Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, wurde im Hinblick auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) bewertet.
(3) Deutschland wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "ECHA") den Bewertungsbericht zusammen mit den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. Diese wurden in von der ECHa organisierten Fachsitzungen erörtert.
(4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der ECHa zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen aus. Am 26. September 2022 gab der Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Stellungnahme der ECHa 3 ab, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.
(5) Gemäß dieser Stellungnahme ist davon auszugehen, dass Biozidprodukte der Produktart 4, die Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, enthalten, die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern gewisse Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden.
(6) In Anbetracht der Stellungnahme der ECHa ist es angezeigt, Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 zu genehmigen.
(7) Vor der Genehmigung eines alten Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, wird vorbehaltlich der im Anhang festgelegten Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 genehmigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).
3) Biocidal Products Committee Opinion on the application for approval of the active substance Sulfur dioxide generated from sulfur by combustion; Product-type 4; ECHA/BPC/354/2022.
(Stand: 28.11.2023)
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