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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2613 der Kommission vom 23. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Ausfuhr von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2613 vom 24.11.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte.

(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1 durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Deponierung beseitigt, oder aber als Brennstoff verwendet werden, um den Wiedereintritt in die Futtermittelkette und deren Kontamination zu verhindern.

(3) Im Jahr 2021 gaben die zuständigen Behörden Irlands an, dass sie Anlagen zur Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl bauen, und beantragten, dass während eines Übergangszeitraums traditionelle Handelsströme von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das zur Entsorgung im Vereinigten Königreich bestimmt ist, zugelassen werden. Die Kommission gewährte mit der Verordnung (EU) 2021/899 der Kommission 3 die beantragte Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2023.

(4) Im April 2023 teilten die zuständigen Behörden Irlands der Kommission mit, dass es bei der vorgesehenen Planung zu mehreren Verzögerungen gekommen sei, und ersuchten die Kommission um die Verlängerung des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025. Die Kommission unterstützt die Bemühungen Irlands, eigene Verbrennungskapazitäten für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte aufzubauen. Der Übergangszeitraum sollte daher ab dem 1. Januar 2024 um 18 Monate verlängert werden. Dieser Zeitraum sollte nach Bedarf genutzt werden, um die laufenden Projekte zum Aufbau von Kapazitäten in Verbrennungsanlagen in Irland abzuschließen.

(5) Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2023

1) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2021/899 der Kommission vom 3. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Ausfuhr von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff (ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 68).


.

Anhang

In Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält Buchstabe a in der dritten Spalte von Zeile 3 folgende Fassung:

"a) Die zuständige Behörde Irlands hat die Ausfuhr in die Verbrennungsanlage im Vereinigten Königreich spätestens am 30. Juni 2025 genehmigt, sofern die Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 aus jenem Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2021 unter den Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 6, 7 und 8 erfolgt ist;".


ENDE

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