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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599 der Kommission vom 22. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2599 vom 23.11.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3gf Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung bezieht Emissionen aus dem Seeverkehr in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) ein.
(2) Um den Verwaltungsaufwand für die Schifffahrtsunternehmen zu verringern, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass für jedes Schifffahrtsunternehmen ein Mitgliedstaat zuständig ist. Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG wird der Mitgliedstaat, der für die Verwaltung eines Schifffahrtsunternehmens zuständig ist, als "für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde" bezeichnet.
(3) Der Begriff "Schifffahrtsunternehmen" bezieht sich im allgemeinen Seerecht auf die mit der Verwaltung eines Schiffes betraute Rechtsperson und kann nicht durch ein bilaterales Abkommen zwischen den Parteien geändert werden. Dieses allgemeine Konzept ist jedoch im Zusammenhang mit dem EU-EHS, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsakts ist, nicht sehr geeignet. Im spezifischen Kontext des EU-EHS müssen die Verpflichtungen einer Rechtsperson übertragen werden, die besser in der Lage ist, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Anders als im allgemeinen Seerecht kann diese Rechtsperson eine andere sein als diejenige, die mit der eigentlichen Verwaltung des Schiffes betraut ist. Daher muss für die Zwecke des EU-EHS von der Bedeutung des Begriffs "Schifffahrtsunternehmen" im allgemeinen Seerecht abgewichen werden, damit die Parteien miteinander vertraglich vereinbaren können, welcher Rechtsperson die Verpflichtungen aus dem EU-EHS übertragen werden sollen.
(4) Um die Gleichbehandlung der Schifffahrtsunternehmen sicherzustellen, sollten für die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften für die Verwaltung der Schifffahrtsunternehmen gelten, die unter ihre Zuständigkeit fallen. Um die ordnungsgemäße Durchsetzung des EU-EHS zu gewährleisten und den Unterschieden zwischen dem EU-EHS und dem allgemeinen Seerecht Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in den Fällen, in denen die Organisation oder Person, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthaltenen Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung ergeben, außerdem die Verantwortung für die EU-EHS-Verpflichtungen übernommen hat, diese Organisation oder Person vom Schiffseigner ordnungsgemäß beauftragt wurde, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten, einschließlich der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 der genannten Richtlinie. Soweit diese Vorgabe in Bezug auf die Definition des Begriffs "Schifffahrtsunternehmen" von der Praxis im allgemeinen Seerecht abweicht, beschränkt sie sich auf die Übernahme der Verantwortung im Rahmen des EU-EHS.
(5) Um die Durchsetzung des EU-EHS zu erleichtern, sollte die Organisation oder Person, die die Verantwortung für die EU-EHS-Verpflichtungen übernommen hat, ihrer für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde Informationen über die Schiffe zur Verfügung stellen, die unter ihrer Verantwortung stehen.
(6) Die Rechtspersonen, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87
(Stand: 24.11.2023)
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