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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7450)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2447 vom 30.10.2023 A;
Beschl. (EU) 2023/2578 - ABl. L 2023/2578 vom 20.11.2023;
Beschl. (EU) 2023/2695 - ABl. L 2023/2695 vom 28.11.2023;
Beschl. (EU) 2023/2778 - ABl. L 2023/2778 vom 12.12.2023;
Beschl. (EU) 2023/2913 - ABl. L 2023/2913 vom 29.12.2023;
Beschl. (EU) 2024/258 - ABl. L 2023/2913 vom 29.12.2023 A;
Beschl. (EU) 2024/416 - ABl. L 2024/416 vom 31.01.2024;
Beschl. (EU) 2024/580 - ABl. L 2024/580 vom 15.02.2024;
Beschl. (EU) 2024/759 - ABl. L 2024/759 vom 26.02.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/852 - ABl. L 2024/852 vom 11.03.2024;
Beschl. (EU) 2024/963 - ABl. L 2024/963 vom 27.03.2024;
Beschl. (EU) 2024/1066 - ABl. L 2024/1066 vom 10.04.2024;
Beschl. (EU) 2024/1184 - ABl. L 2024/1184 vom 18.04.2024;
Beschl. (EU) 2024/1222 - ABl. L 2024/1222 vom 29.04.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI wird in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der genannten Verordnung angeführt, fällt daher in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 4 Nummer 18 der genannten Verordnung und unterliegt den in ihrem Artikel 9 festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen. Darüber hinaus werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 gelistete Seuchen der Kategorien a bis E definiert und im Anhang der genannten Verordnung wird die HPAI als Seuche der Kategorien A, D und E gelistet.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 ergänzt die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. Die genannte Delegierte Verordnung sieht bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der HPAI, die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und erforderlichenfalls von weiteren Sperrzonen vor. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet des von der Seuche betroffenen Mitgliedstaats (im Folgenden "betroffener Mitgliedstaat") zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.

(4) Daher sollten die Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, nun im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte geregelt werden.

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