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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2441 vom 03.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG müssen bestimmte Betreiber Pläne zur Klimaneutralität erstellen. Anlagenbetreiber, deren Treibhausgasemissionswerte über den 80. Perzentil-Emissionswerten für die einschlägigen Produkt-Benchmarks liegen, müssen Pläne zur Klimaneutralität aufsetzen, um die an Auflagen geknüpfte kostenlose Zuteilung zu erhalten. Auch Fernwärmebetreiber, die in bestimmten Mitgliedstaaten eine optionale zusätzliche kostenlose Zuteilung für Fernwärmeanlagen beantragen, müssen Pläne zur Klimaneutralität anfertigen.

(2) Gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG sind Pläne zur Klimaneutralität auf Anlagenebene zu erstellen und sie müssen die in Artikel 10b Absatz 4 derselben Richtlinie genannten Elemente enthalten. Optional sollte es möglich sein, weitere Einzelheiten und spezifische Maßnahmen auf Ebene von Anlagenteilen festzulegen, um die Treibhausgasemissionen erheblich zu verringern und so einen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität zu leisten. Für Fernwärmeanlagen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sind die Pläne zur Klimaneutralität im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 der genannten Richtlinie auf Unternehmensebene oder auf Anlagenebene zu erstellen.

(3) Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Mindestinhalt und das Format der Pläne zur Klimaneutralität festzulegen; dabei bemüht sie sich um Synergien mit ähnlichen Plänen, wie sie im Unionsrecht vorgesehen sind. Um Synergien zu schaffen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, sollten bei der Ausarbeitung der Pläne zur Klimaneutralität Elemente berücksichtigt werden, die in Plänen im Rahmen anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2, enthalten sind.

(4) Im Kontext der Pläne ist die Klimaneutralität im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu verstehen.

(5) Im Sinne der Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union sollten die Etappenziele und Zielwerte im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/241 4 und (EU) 2023/955 5 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden. Um alle relevanten Aspekte der Maßnahmen der Betreiber für die Klimaneutralität anzugehen sowie Transparenz und Vergleichbarkeit zu gewährleisten, muss in den Plänen zur Klimaneutralität zwischen der Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung qualitativer Ergebnisse ("Etappenziele") und der Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung quantitativer Emissionsreduktionen ("Zielwerte") unterschieden werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem bestehenden Emissionshandelssystem sollten Etappenziele und Zielwerte gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 6 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 7 angegeben und gemeldet werden.

(6) Um mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Einklang zu stehen, sollten spezifische Zielwerte für die Aktivitätsraten für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark oder für Fall-back-Anlagenteile als Tonnen CO2

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(Stand: 07.11.2023)

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